werden müssen. Die Ordnung lässt im jungen Hermannstadt Handelund Gewerbe erblühen, bewirkt eine Konzentration der Handwerkerund dadurch ein Erstarken der Zünfte.
Da im 14. Jahrhundert das Angebot an Waren kleiner war als dieNachfrage, waren der wirtschaftlichen Entwicklung von Töpferwerk-stätten noch keine Grenzen gesetzt. Versorgung, Produktion undAbsatz waren frei, und jeder Meister durfte beliebig viele Lehrjungenund Gesellen beschäftigen. Die Spezialisierung wurde gefördert undjeder Meister bei Strafe von 20 Mark Silber verpflichtet, außer demAckerbau nur ein einziges Gewerbe auszuüben.
Günstige Bedingungen erleichterten die Aufnahme in die Zunft. Einaus der Fremde zugewanderter Meister musste keinen Nachweis derUnbescholtenheit erbringen, und Handwerker, die sich in der Stadtansiedelten zahlten für die Zunft nur den halben Kaufpreis. Für denortsansässigen Töpfermeister betrug die Zunftgebühr zwei Gulden,zwei Pfund Wachs, zwei Eimer Wein, ein Mahl und eine Kerze- Abga-ben, die er auch in langfristigen Raten erlegen konnte. Schulden durf-ten die Berufsausübung des Meisters nicht behindern, darum war demGläubiger verboten, sein Geld durch Pfändung oder Pflichtarbeit ein-zutreiben.
Fast zwei Jahrhunderte später, Anfang des 16. Jahrhunderts, muss-ten die Satzungen der Töpferordnung den neuen wirtschaftlichen,sozialen und politische Gegebenheiten angepasst werden. Hermann-stadt war inzwischen, als Ergebnis der politischen Vereinigung allersächsischen Provinzen, Sitz der Nationaluniversität und einige Jahr-zehnte darauf Sitz der Zunftunion geworden.
Am 2. Juli 1530 ,,, im Dienstag nach Marie pesuchung", fand in Her-mannstadt die erste Zusammenkunft unter der Leitung der Hermann-städter Zunftmeister Clement und Czyrwes statt, bei der im Einver-ständnis mit den Töpferzünften der anderen Städte bezüglich derGesellen neue Artikel festgelegt wurden.
Neun Jahre später, 1539, nach einem eingehenden Studium der ein-gebürgerten Gewohnheiten, bestätigte die Nationaluniversität eineneue Töpferordnung.' Danach musste der Töpferlehrling bei seinemEindingen vier Florinen, ein Pfund Wachs, ein Essen und den dazuge-hörigen Wein aufbringen( Essen und Wein wurden zur Hälfte vomMeister bezahlt) und bis zum Freispruch vier Jahre ohne Entgelt beim
1 Vgl. Hermannstädter Staatsarchiv, R. 1-10, Nr. 40.
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