Meister ,, im Handwerk arbeiten". Dem Meistersohn wurden zweiJahre Lehrzeit erlassen.
Nach den Satzungen von 16702 war der Geselle nach Abschluss derGesellenjahre zu einer Prüfung verpflichtet, bei der er drei Töpfe vonje vier Eimern Fassungsvermögen, jeweils aus zwei Teilen zusammen-gefügt, anfertigen musste. Für einen Wochenlohn von 16 Denar muss-te er täglich eine Arbeitsleistung verrichten, die der Anfertigung von 50Kacheln entsprach. Das Heiraten war dem Gesellen nicht gestattet.
Nach der Meisterprüfung konnte der Meister„ die Zunft kaufen",wofür er sechs Fl. zahlen musste. Herabgesetzt wurde der Kaufpreis,wenn er Sohn eines Meisters( zwei Pfund Wachs), Schwiegersohneines Meisters( vier Fl.) oder Gatte einer Meisterwitwe( zwei PfundWachs und ein Mahl) war. Im Krankheitsfalle wurde dem MeisterGesinde gegeben ,,, damit das Handwerk nicht leide"; im Falle seinesTodes durfte die Meisterwitwe noch ein halbes Jahr Hilfskräftebeschäftigen. Der Sohn eines verstorbenen Meisters hatte Anrecht auf,, Zechgerechtigkeit", wenn für ihn bis zum Antritt der Lehrzeit jährlichein Pfund Wachs für die Zunft gestiftet wurde.
Die Bestimmungen über den Zunftzwang wurden Anfang des18. Jahrhunderts ernster genommen denn je, und der Kampf gegen die„ Riepler“,„ Hudler“ und„ Störer“ wurde systematisch organisiert.Aufgrund dieser Bemühungen ersuchten im Jahre 1702 die Töpfer vonKeisd um Aufnahme in die Hermannstädter Töpferzunft. ÄhnlicheEintragungen finden wir später auch für die Töpfer von Burgberg( 1734), Kirchberg( 1734), Abstdorf( 1748) und Großschenk( 1782).
Der Verfall des Töpferhandwerks im 17. Jahrhundert, bewirkt durchden Rückgang des Handels, durch die Auswirkungen der Türkenkrie-ge, die Folgen der Seuchen und durch untragbare Steuern, hatte dieAnzahl der Töpfermeister in Hermannstadt auf 12 verringert, so dasseinige Meister sich entgegen den gültigen Satzungen auch zwei unddrei Lehrlinge halten mussten, um der Nachfrage gerecht zu werden.
Im 18. Jahrhundert stieg die Anzahl der Töpfer in Hermannstadterneut an. Von 252 Töpfern, die für diese Zeitspanne nachgewiesenwerden können, waren 141 Töpfermeister( 56%), 53 Lehrjungen, dienach der Gesellenprüfung auch als Geselle tätig waren( 21%), 47 Lehr-
2 Vgl. ebd., Z. U., I, 266
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Unter ,, Riepeln" verstand man ein fehlerhaftes Aufdrehen auf der Töpferscheibe ,,, Hud-ler" hatten ihr Handwerk nicht gelernt und„, Störer" beherrschten das Handwerk, hattenaber die Zunft nicht„, gekauft“.
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