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Beilage X.
Hafnerordnung des Erzbischofs Paris Graf von Lodron für Salzburgvom Jahre 1619.
Saz: Vnd Ortnung ein Erẞambes Handtwerck der Hafner betreffent.
Der Aller Heilligisten Unendtlichisten Dreyfaltigkheit Zu Lob Vnd Ehr, Zur Zier dem gandzenhimblischen Herr, haben wier Paris von Gottes genaden, Erzbischof Zu Salzburg, Legat des Stuels ZuRomb aus Und Thenigst Vnd freundtlichst Buit: Vnd anlangen vnnserer Undterthanen des LöblichenHandtwercks der Haffner Zu Unserer Hochfürstlichen Stadt Salzburg dise ordtnung genediglich göbenVnnd Verlichen.
Erstlichen wollen wier das Maister Und Khnecht das löbliche Handtwerch d Hafner in einenOrdentlichen wirts: od gast Haus Ihre Herberg, oder Zusamben Khunft haben Und halten sollen, dabeysi dann Ihre Brueder schafft Ladt Vnd waẞ Hier Zur gehörrig ist, auch mit all Ihre Ordentlichen ge-breuch: Vnd satzungen wie sie die haben Thuen Und VolZiehen mögen.
Zu dem Andern göben Vnd verleihen wier sovil macht u. gbwalt, ob sich einer oder mehr VnderInen Vngebürlichen hielten, sollen dieselben ordenlichen Vor aines gesambten Handtwerchs gestraffetwerden, Nach erkhentnus, Maister Und Khnecht. Doch Kheiner Höcher, wöder Vmb 10 wax dasPfundt Vir Khreuzer, Vnd 10 Viertl wein sie sollen auch die straffe die anstat des waxes in geltgegeben, in die Püxe legn Vnd jegliche straffe eingeschribn, nit weniger Järlichen Vor ein' Handt-werch Vnd Bruederschafft des Eine namb: Vnd Ausgebens die Ordentliche Rechnung zu Pflögen Vndgethan werde.
Drittens, wo es sich begebe, das etwa Vnd Inen gerichtsmäßige Handlung entstundten, dieselbensollen nit Vor im Handwerk sond bey VorgeseZter Obrigkheit Vor Tragen Vnd daselbst abgestraffet
werden.
Es sollen auch Viertens Vnnd allwög Vor St. Sebastians Tag jährliche Undter den Maistern einZöch Vnd Zwen geschworne Maister Erwöhlet werden, doch sollen die drey ins gesambt der Hochfstlobrigkheit, herrn Richter Burgermaister Vnd Räthen angeloben, die gerechtigkheit bey dem Handt-werck Zu erhalten, Vnd Zubefürdern. Nit weniger solle Undter den Khnechten einer Zum Alt Khnechtverordnet Vnd solicher alwey Zu dem Quatember Sondtag verändert werden.
Fünfftens so einer oder mehr, die außer dös Handwerks weren Vnd sich in die Bruedschafftbegäben, oder einkhauffen wolten, die sollen in die Büxn 3 Pfund wax Vnd Je Zeit Zu den QuatemberSondtagen 3 KhreuZer ZubeZalln schuldig sein.
Dann sollen Sechstens die Maister und Knecht wie auch die Maisterinen Vnd andere einver-leibte Brueder Vnd schwester an des H. Martirers St. Sebastianj Tag, auch Quatemberrlichen SondtagsZusamben khomen in das würdige Gottshauß St. Sebastianj, alda dem Gottsdienst Embsig Vnd Vleißigbeywohnen, welcher Gottsdienst den Insundheit diser Zunfft od. Bruedschafft gehalten wiert, dabey auchman für die abgestorbenen Maister Vnd Khnecht sowoll die Maisterinen auch andere abgeleibte BruederVnd schwöster bitten Vnd solle Jedwöders wenigstens 4 Pfenning auf den Altar opfern, wo abertrotzends einer Von dem Gottsdienst ausblibe Vnd denselben ohne erhöbliche Ursach Zubesuchen Und-liẞe, der solle gestrafft werden 2 wax, doch solle in alwög dy abent Zuvor eingesetzt werden, wölichernun das opfer Verßäumt, ist ein halbes wax in die püxe Zugebn schuldig. Zu dem Gotsdienst solleder Zechmaister die stängl od KhörZen alwög ein herfür Tragn, d. Jungmaister soll auf solche Volgentsdieselbe der Alt Chnecht bey dem Gotsdienst andZündtn. Vor Vollendtn Ambt od Gotsdienst soll dJungmaister nöben dem Alt Chnecht die KhörZe wid ablöschn Vnd dem Zöchmaister einantwortn,damit er soliche in den hür Zur gehörigen Castn in Verwahr nembe Es solle auch warlich alwög an