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Bunte Hafnerkeramik der Renaissance in den österreichischen Ländern Österreich ob der Enns und Salzburg : bei besonderer Berücksichtigung ihrer Beziehungen zu den gleichzeitigen Arbeiten der Nürnberger Hafner
Entstehung
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VI. ABSCHNITT.

Salzburg.

Zunftordnungen. Reihenfolge der Meister. Das Zechenschild der Sammlung Figdor.Die beiden Weinkrüge im österreichischen Museum.

eber das Zunftleben und die Arbeiten der Salzburger Hafner erfahren wir Ausführ-liches durch die beiden Hafnerordnungen vom Jahre 1578 und 1619( Beilage IXund X). Die Wahl des Zechmeisters und der zwei geschworenen Meister erfolgtealljährlich zu Weihnachten in der Hafnerherberge. Am 20. Jänner, am Tage desheil. Sebastian und Patrones der Hafnerzeche, wurde in der Sebastianskirche einAmt zelebriert, dem das ganze Handwerk beiwohnen mußte. Die Fernbleibendenwurden bestraft. Interessante Details erfahren wir über die Beteiligung der Innungam Fronleichnamsumzuge, bei welchem der Zechmeister das Kreuz zu tragen hatte, während ihm vierSöhne der Hafnermeister mit zwei Plutzern und den beiden Innungssiegeln folgten. Die Punkte 5-14 derHafnerordnung des Erzbischofs Johann Jakob beschäftigen sich mit den Vorschriften über das Anwerbender Knechte, die Lehrjahre, das Betragen der Gesellen in der Werkstätte, auf der Straße etc. Punkt 15bestimmt als Meisterstücke die Anfertigung eines einfachen schwarzen Ofens, eines großen Essigkrugesund eines Hafens. Punkt 19 handelt von den Zeller Häfen, worunter wohl die Erzeugnisse der Töpferin Hafnerzell und Obernzell und nicht jener in Zell am See oder Zell am Moos zu verstehen sind. DieWitwe eines Meisters war berechtigt, ein Jahr lang nach dem Tode ihres Mannes das Geschäft selbständigzu leiten( Punkt 20). Fremde Meister durften ihre Waren nur zu den zwei Jahrmärkten in die Stadt bringenund feilhalten; aber auch in diesem Falle waren grüne und schwarze Öfen vom Verkaufe ausge-schlossen. Am strengsten stellte sich die Hafnerordnung gegen die Konkurrenz der oberösterreichischenHafner in Frankenmarkt und Zwiespallen( dem heutigen Frankenburg), indem sie den SalzburgerMeistern nicht nur einen Ankauf einzelner Häfen von solcher Seite, sondern auch jeden Verkehr mitden oberösterreichischen Hafnern am Hausruck verboten hat( vgl. Abschnitt IV). Die Außeracht-lassung dieses Verbotes ist mit der Abgabe von vier Pfund Wachs und zwei Viertel Wein bestraftworden( Punkt 21).

Die im Jahre 1619 vom Erzbischof Paris Graf von Lodron dem Handwerke gegebene Hafner-ordnung wich nicht sehr wesentlich von der des Erzbischofs Khuen- Belasy ab. Allerdings wurdeneinzelne charakteristische Gepflogenheiten aufgegeben. So erschien die Repräsentation der Zeche beimFronleichnamsumzuge gewiß nüchterner, wenn die Söhne der Meister und die Knechte mit Kerzen aufVortragstangen, anstatt wie früher mit Plutzern und den Siegelstöcken der Zunft dem Zechmeisterfolgen. In diesem Aufgeben der sichtbaren Abzeichen des Handwerkes bei öffentlichen Anlässen äußertsich bereits sein Verfall sowie der erste Schritt zum Untergange der Zunftverfassung. Dieselbe Hafner-ordnung setzte in Punkt 22 die Löhne für gewisse Hafnerwaren fest. Auszugsweise geben wir sie hierwieder. Der Knecht erhielt für hundert Häfen 8 Kreuzer, für hundert Schüsseln 12 Kreuzer, fürhundert Zöpfkrüge 18 Kreuzer( Krüge mit geflochtenem Henkel), für hundert Plutzer 15 Kreuzer, fürhundert Kacheln je nach Ausführung 10-15 Kreuzer. Diese Preise verstanden sich für unglasierte