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Hafnerordnung des Grafen Franz Christoph Khevenhüllerfür den Markt Frankenburg ddo. 1. Januar 1632.
Beilage VIII.
Alle jetzt oder hinfüro im Markte Frankenburg angenommenen Hafner sollen sich mit dem bestenhierorts vorkömmlichen Lehme versehen und denselben wohl zubereiten; die Häfen, Krüge und Becher,alle kleinen und großen glasürten Geschirre gehörig troknen und brennen, damit Jedem für sein Geldgerechte Waare gegeben werde. Da, wo ein Hafner zur Arbeit begehret wird, der ihn beruffende sichselbst alles Nöthige herbeischafft, und der Hafner nichts, als mit dem Hammer zu arbeiten, braucht,soll er Jedermann seine begehrte Arbeit mit Fleiß verrichten, und Niemand mit dem Lohne beschweren.Falls sich aber Einer unbillige Forderungen erlaubte oder mit schlechter Arbeit betroffen würde, soller nach Erkenntniss der Grafschaft an Leib und Gut gestraft oder ihm gänzlich das Handwerk gelegt
werden.