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Bunte Hafnerkeramik der Renaissance in den österreichischen Ländern Österreich ob der Enns und Salzburg : bei besonderer Berücksichtigung ihrer Beziehungen zu den gleichzeitigen Arbeiten der Nürnberger Hafner
Entstehung
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Hafnerordnung für Oberösterreich vom Jahre 1669.

Beilage IV.

Special ordnung Vnd Articul des Handtwerckhs der Haffner in VnsernErzherzogthumb osterreich ob der Ennẞ.

Erstlichen, Nach der Vor allen dingen, die Ehr gottes mit forthpflanzung, des heilligen Cathol-lischen allein Selligmachendten glaubens zu Befördern Vonnötten, selbiges auch Christlich Recht ist,dẞ die gottes dienst, Vnd ämbter der heilligen Möß Befüerdert werden, alß solle alle Jahr, auf demNegsten Sontag nach Jacobi, ein ganzes Handtwerch des lanndts österreich ob der Ennẞ, in VnsererHaubtStatt Linz fruer Tags zeit erscheinen, Vnd zusamben Khomben, ehender Vnd zuuor aber, selbigein den Handtwerckhssachen zu handlen einen anfang machen, sich in die Pfarr Kirchen alta Ver-füegen: ein ambt der heilligen Möß celebrieren laßen, demselben in der Zucht, Ehr gottes, Vnd an-dechtigen gebett, Von anfang Biß zum endt Beywohnen, in der ordnung, Vnd diemüettig Ihr opferJeder seinen Vermögen nach, auf den altar legen, Vnd nach Verrichtung deẞelben gottes diensts, denordentlichen Jahr Tag halten, doch dẞ sye auch hierzue, den Jedesmahls Bey gedachter Haupt StattLinz Verordneten Burgermaister, Vmb artiungierung, zweyer Raths: freundt, oder Tauglichen Burgernzu Beysizern, zu Verhiettung allerley Vnnöttigen Strit, Vngelegenheit, Vnd wider willen anrueffen.

Zum Andern, erfordert ohne dẞ die notturfft, dẞ Von Alters, Vnd dem Handtwerckhsgebrauchnach, Bey demselben Handwerckh, ain Laadt zu Verwahrung des gelts, Vnd andern notturfften ge-halten, Vnd dieselbe Von denen Verordneten Viertlmaistern, auß Berüehrtem Handtwerckh, deren ihralzeit Vier seindt, Vnd Jeder ainschliẞl darzue haben solle, auf Raitt: Vnd Verwaltung anvertraut,doch solle solche laadt alzeit in Verwahrung eines Von Ihnen erwölten Vattern auf behalten, VndVersorgt werden, dieselbe herberg aber, Nirgents, als Bey einem Burger alda aufgerichtet werden,Vnd solle hierauf Jeder maister, auf Benenten Jahrtag, Vier schilling Pfennig in geldt Vnd der ohneEhehafft, Vnd erweißlich Khündliche Vrsach auß Bleibt, Ain gulden in die selbe Laadt zu legen schuldigsein, damit nit allein der gotts dienst erhalten, Vnd andere Handtwerckhs notturfften Verrichtet,sondern auch die Kranckhe Vnd erarmbte Maister, Vnd gesölln( maßen in den general Articuln mitmehrem fürsehen ist) Bethreuet: Vnd ernehrt werden, Khündten.

Drittens, Begibt sich offtermahlen, dẞ Vnder einer Maisterschofft, Je zu Zeiten, weegen Vn-ordentlicher gebrauchung des Handtwerckhs, Vnd in andere weeg, einer dem andern VngebührlicheReden, auß widerwerttigen willen Vnd affection zuemeßen Thuet, da doch die sach, offt der wichtig-kheit nit ist, dẞ dardurch, dẞ gericht Behölligt, Vnd Malestiert werde, damit auch hierinnen dẞ Handt-werch in allweeg gebraucht, Vnd guete Manß zucht Vnder der Maisterschafft, zu pflanzung allerfromb: Vnd Erbarkheit auch Billiche sorg, Vnd forcht gehalten werde, demnach so sollen die Viertl:Vnd zöchmaister solch gering schäzige, Vnd nur dẞ Handtwerch Betreffendten sachen, zum fahl eswie gehörth, die wichtigkheit nit sein, es Bey gericht anhengig gemacht werde, zu Verhüettungmehrern Vnraths, Vnordnung, Vnd widerwillen, Vnd erhaltung guetter, Vnd Bestendiger ainigkheit,doch nit nach ihrem aignen willen, sondern mit zue ziehung obbemeldter Verordneten Beysizer alẞwelche diẞsfahls ein Discretion zugebrauchen wisßen werden, der gebüernach, abstraffen, Vnd solcheStraffen, auch Neben andern gebüerlichen Verraitten, doch mit diser Beschaidtenheit, dẞ hierdurch nitetwo solche sachen, Vnd häntl darüber dem gericht gebüerliches einsehen zu haben, Vnd Bestraffungfürzunehmen zue Stundte immisciert, oder Verstandten, sondern hierdurch Jedes orths obrigkeit, imwenigisten nichts preiudiciert werde. Es sollen auch alle Redliche geymaister, auf dem landt, oder