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Beilage III.
Hafnerordnung für die sieben landesfürstlichen Städte Oberösterreichsvom Jahre 1651.
Wir Leopold von Gottesgnaden Erwölter Römischer Khaysser zu allen Zeiten Mehrer des Reichsin Germainien, zu Hungarn, Pöhaimb, Dolmätien, Croatien, Vnd Sclavonien& c. Khönig, Erzherzog zuÖsterreich, Herzog zu Burgundt, zu Brabandt, zu Steyr, zu Khärndten, zu Crain, zu Luxenburg, zuWürdtenberg, Ober: Vnd Vnder Schleßien, Fürst zu Schwaben, Margraf deß Heilligen RömischenReichs, zu Burgau, zu Mähren, Ober: Vnd Nider Lausniz, Gefüerster Graf zu Habspurg, zu Tyroll,zu Pfierdt, zu Khyburg, Vnd zu Görz, Landtgraf in Elsas, Herr auf der windischen Markh, zu Prot-tenau Vnd Sälies& c.
Bekhennen. Offentlich, mit disem Brief, Und Thuen kundt allermeniglich, dẞ Uns Unseregethreue N. N. die gesambte Maister des Haffner Handtwerckhs Vnserer siben landtsfürstlichen Stött.Vnsers Erzherzogthumbs Österreich ob der Ennẞ, in glaubwürdiger Abschrifft, aller Unterthenigistvorgebracht, wie dẞ Ihnen Un Unsern hochgeEhrtisten Herrn Vattern, Weillandt Khayser Ferdinand,dem dritten glorwierdigisten angedenckhens, Ihr auf gerichte Handtwerckhs Ordnung, Vntern dato,dreysigisten Octobris, Anno Sechzehenhundert ain Und fünfzig, gndist Confirmiert währe worden, Vmbderen ebenmeẞige gdist Confirmation, Bestättigung, Vnẞ Seye allerunderthenigist gebetten.
Wann wier dan angesehen, solch Ihr demüettige Bitt sonderlich aber, weillen es zur Ehr gottes,erhaltung guetter ordnung, Mannẞ Zucht, Vnd Erbarkheit geraicht, Alẞ haben wier, mit wohl Be-dachten mueth, guettem Rath Vnd Rechten Wüßen, gedachte Handtwerchsordnung, in allen ihrenArticuln, Und Clausuln, auf Volgende weiß allergdist Confirmiert, Und Bestättigt, thun dß auch hie-mit auß Römisch. Khayser: Und landtsfürstlicher macht, Volkhombenheit in Krafft dises Briefs, Vndmainen, sezen Vnd wollen, dẞ dieselb, alles Ires Inhalts, Vnd Begriffs, Bey kröfften bleiben auch syeHaffner, sambt Ihren Nachkhomben, sich derselben freyen, gebrauchen Vnd genüeßen sollen, mögen,Von aller meniglich, Vnuerhindert( doch dẞ Unns, Und gemainer Landtschafft, Vnsers Erzherzog.thumbs Österreich ob der Enns, an Unsern Und Ihren Rechten, Vnd gerechtigkheiten, ganz Vnprae-iuticierlich Vnd ohne schaden) Und Lauttet solche Von Vns gdist Confirmierte Und Bestattigte ordnungVon worden zu worden also.
Erstlichen. Demnach Weylandt Khayser Ferdinand Christ Löblichister gedechtnuß, mit derösterreichischen Landt Ständt, Und Deputierten Ausschüßen, in Anno funffzehenhundert zwey UndVierzigisten, Berathschlagt, Und folgendt Anno funffzehenhundert zwey Und funfzig, in offenenTruckh: publicierte Policej Ordnung, alle Und jede Zöchen Und Zunfften, der Handtwerckh nit alleinmit dem Namben, sondern auch mit allen ihren selbst gemachten Sazordnungen: Vnd darüberHinderruckhs Vnd ohne Wißen ihrer Obrigkheit, erlangten Bestättungen, allerdings abthuet, Vndaufhebt, also dẞ fürohin, alle Handwerch: Maister, gesellen, Vnd Junger, ein Jedes seinen Natür-lichen Nahmben haben, Vnd nach außweisung angeregter Pollicey ordnung, sich Halten solle, so würdVnd solle solchemnach, Ein Vnd dẞ ander Handtwerch, absonderlich in Stötten, Märkhten, Vnd aigen,wir sye sich deßtwegen mit Vorwißen, selbigen Orths Obrigkheit Vergleichen, seine gewise Laadenhaben, Vnd Behalten, Bey dennen sye zusamben Khommen, Vnd des Handtwerkhs Notturfft, Nuz Vndaufnemben mit aufding: Vnd Leedig Zellung der Jungen, Vnd in andere weeg obgedachter PolliceyOrdnung, Vnd dem Herkhommen gemäß( doch in allwegen mit Vorgehenter Ersuechung, willen VndBeysein, selbigen Orthsobrigkheit, oder Von deren darzue Verordneten) fürnemben, Vnd Handlenmögen, zu welchem endt sy dan zwen Maister, Vnd zween gesellen erkhüssen Vnd Verordnen sollen,