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SCHAUFENSTER

die Flucht ins sichere Ausland. Sie überlebtendie NS- Zeit im Exil in den USA und Kanada bzw.in Großbritannien.

Anna Mautner kehrte 1946 aus ihrem Exilland

USA nach Grundlsee zurück, ebenso einer ihrerSöhne mit seiner Familie. Nach langwierigenRückstellungsverfahren erhielt Anna Maut-ner bis Ende 1949 ihr Haus in Grundlsee, Teileihrer dortigen Einrichtung, Teile der steirischenSammlung Mautner und ihre Firma MautnerHanddrucke zurück, die sie neu gründete undbis 1954 betrieb. Anna Mautner verbrachte ihreletzten Lebensjahre in Bad Ischl und starb dortim 82. Lebensjahr am 3. Jänner 1961.Die Sammlung Mautner

Aus der in Wien aufbewahrten volkskundlichenSammlung Mautner erwarb das ÖMV im Okto-ber/ November 1938 und im Jänner/ Februar1939 insgesamt 364 Objekte. Die zu den Erwer-bungen vorhandenen zahlreichen Dokumenteverdeutlichen den aktiven Beitrag des damali-gen Museumsdirektors und NSDAP- MitgliedsArthur Haberlandt zur Vergrößerung der muse-alen Sammlungen- explizit auch um Objekte,die Verfolgten, so auch Anna Mautner, zuvorentzogen worden waren.

Aus dem Beschluss des KunstrückgabebeiratsDer vollständige Beschluss ist auf der Websitedes Volkskundemuseums und der Kommissionfür Provenienzforschung nachlesbar, hier sinddie dem Beschluss zugrundeliegenden Erwä-gungen angeführt:

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Gemäß§ 1 Abs. 1 Z 2 Kunstrückgabege-setz können Objekte, die Gegenstand einesRechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlunggemäß§ 1 Nichtigkeitsgesetz 1946 waren,an die ursprünglichen Eigentümer bzw. derenRechtsnachfolger von Todes wegen übereignetwerden. Wie der Beirat bereits mehrfach unter

November Dezember 2016

Bezug auf die einschlägige Rechtsprechungder Rückstellungskommission feststellte, sindeinschlägige Rechtsgeschäfte von Personen,die dem Kreis der Verfolgten zuzurechnen sind,grundsätzlich als nichtig im Sinne des§ 1 Nich-dann, wenn ein erhaltener Kaufpreis angemes-tigkeitsgesetzes 1946 zu beurteilen. Dies auchsen war oder der Verkauf von der verfolgtenPerson selbst eingeleitet wurde.

Die hier gegenständlichen Objekte sind offen-bar zu einem Teil von Anna Mautner ange-kauft worden, für andere Teile lässt sich ausden Inventareintragungen lediglich auf eine,, Widmung" schließen. Ob Anna Mautner diebetroffenen Objekte tatsächlich dem Museumvor ihrer Flucht schenken wollte oder ob damitlediglich eine Entziehung umschrieben werdensollte, kann dahingestellt bleiben. Wie derBeirat bereits mehrfach aussprach, sind auchSchenkungen als nichtige Rechtsgeschäfte zuqualifizieren.[]

Da Anna Mautner jedenfalls zum Kreis derverfolgten Personen zählte und die Verkäufebzw. Überlassungen( Widmungen") der gegen-ständlichen Objekte offensichtlich im engenZusammenhang mit der Verfolgung und Fluchtvon Anna Mautner stehen, hat der Beirat keinenZweifel, dass es sich um nichtige Rechtsgeschäf-te handelt. Stünden die Objekte im Eigentumdes Bundes wäre daher der Tatbestand des§ 1Abs. 1 Z 2 Kunstrückgabegesetz erfüllt.

Vollständiger Beschluss unter:www.volkskundemuseum.at/projektewww.provenienzforschung.gv.at

Die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfol-ger Anna Mautners sind bekannt, die Rückga-be kann daher umgehend vorbereitet werden.

Claudia SpringProvenienzforscherin

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