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Nichts tun : vom Flanieren, Pausieren, Blaumachen und Müßiggehen ; [Begleitbuch und Katalog ; Sonderausstellung 9. Juni bis 5. November 2000]
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70
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Vom

Blau machen

Tre. 9500.

1608.

Kurrende

Die Abflellung der anwieder auflebenden Unflige in Fenerung der abgebothenen genertägedes Blaumontag und Beyerabendmachen bei Dienstbothen, undHandwerken betreffend.

Die Unfüge, daß an denen abgebothenen Fenertågen nicht gearbeitet dieBlaumontage gehalten, und Feyerabende gemacht werben- fangen wieder anaufzuleben, und geben den Beweis, daß diesem Unfuge weder von der Geistelichkeit, noch der politischen Obrigkeit pflichtmäßig entgegengearbeitet werde.Wehrere hobe Vorschriften, und vorzüglich die unterm 8. Juny 1780,unter 11. Ränner 1782, 3. Oktober 1783.3. August 1786. 14- Juny1806-14 Oktober 1807, und 8. April 1809. ergangene enthalten, wie fichdie Geistlichkeit an diesen abgebotbenen Feyertagen zu benchmen babe; fieberbietben bei Strafe das Verkünden oder Erinnern der einfallenden abgesbethenen gevertage- die Abbaltung besonderer Gottesdienste, u d. gl. mebr.fie legen ihnen die Pflicht auf, das Bolt mehrmalen zu belehren, und fiejur Arbeit zu weisen.

Man mill daber obige Vorschriften der Geistlichkeit des Streifes indas Gedächtniß rückgerühret, und sie aufgefordert haben, ihrer Pflicht, undobigen Vorschriften genauest zu entsprechen, damit dieses Amt nicht in dieNothwendigkeit gefeset werde, gegen felbe bei vorkommenden Anzeigen wegenmicht erfüllter Pflicht mit Nachdruck einschreitten zu müssen.

Eben so befeblen die Borschriften, daß an denen abgebothenen Feveertågen alle Arbeit, wie an denen übrigen Tagen bon jeder arbeitenden Mensschenklasse unternohmen, und alle Blauemontage abgeftellet werden follen:die Vorschrift vom 12. July 1786, gebiethet denen Meistern bei Strafe, ihreWerkstätte an abgebothenen Fehertägen zu öffnen, und ihre Gesellen zur Arbeit zu verhalten jene vom 29. July 1786, bestimmt für jeden nicht arbe ten wollenden Gefellen den doppelten Taglohne zur Strafe, und es darfihme bei 6 Thaller Strafe keine Kundschaft verabfolget werden, wenn er diesferwegen aus der Arbeit tretten wollte ein nicht arbeiten wollender Dienstsboth ist mit 24 stündigen Arreste zu bestraffen, und ihme der Entlaßscheinzu berweigern, wo entgegen Effenarbeiter nach der Vorschrift vom 1. Februar 1787bet weigernder Arbeit mit Zebesftraffe zu belegen, and an derley agen beiStrofe weder eine Zuveranulung, noch Aufnehmen, oder Strechen derJungen gepflogen werden darf.

Das Feyerabendmachen am Sonnabende, oder am Borabende einesgebotbenen Feyertags 1st durch die Verordnung vom 14. April 1792, bei Strafe vom balben Zaglohn, dann Arrest am ersten abgebothenen Feyertage sowohlfür Handwerker jeder Art, als für Taglöhner verhothen

Der Verboth, blane untage zu halten, findet sich in obigen, undålteren Vorschriften, er wurde aber mit hoher Berordnung vom 26. Oktober1803, mit einer Strafe für Meister und Gefeien erneuert, so wie die unterm 14 Oktober 1807, ergangene bebe Landerstelverordnung die Abstellungaller obigen Unfüge in fich faffet, und dessen genaue Befolgung aufträgt.

In diefen Gegenständen haben die politischen Ortsobrigkeiten ihr mtfowebl gegen die Hausbälter, und Meister, als auch gegen die Dienstbothen,und Gefellen zu handeln, und wenu hierinne von Seite der Geistlichkeit, derOrtsobrigkeit, denen Haushaltern und Meistern gemeinschaftlich nach Bothschrift, und Paicht mitgewirtet wird, so muß nicht nur das Aufleben, ſoudern der Unfug felbit im Ganzen ficher geboben werden, welcher nicht nurHaushältern, und Meistern, sondern auch denen Dienstbothen, und Gesellen nund andurch dem Staate schädlich ist.

llam biefe Absicht zu erreichen, und dem Gefeße genug zu thun, fistdet dieses Kreisamt für nothwendig, neben Wiederholung obiger Borschriften aufzutragen: daß

a) Dieser Auftrag, wodurch das Feyern und Müffiggeben an abgebothenen Revertågen die unterlaffung aller befonderen Kirchenberrichtungen die Verfindung dieser Tage die hstellung der Blaumontage-Dann jene des Feuerabendmachen nach bober Gubernjalberordnung vom 14Ofteber 1807 Nro. 21864, von der Geistlichkeit dem Wolfe vorgetragen, felbes von der Nüglichkeit belehret, an die genaue Befolgung bingewiefen, vonder Suratgeistlichkeit selbst die ihnen obliegende Pflichten erfüllet, und vonihnen in ihrer Haushaltung mit gutem Beispiele borgegangen werde.

b)

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Kurrende des K. K. Kreisamts KlagenfurtPapier, beidseits bedruckt,

datiert 20. August 1833

Österreichisches Museum für Volkskunde,Inv.Nr. 67.767