Durchgreifender waren allerdings die Verordnungen der jeweiligenObrigkeit. So hat Athen den dort gebräuchlichen„ Solonischen Fuẞ"( ca. 29,4 cm) zum verbindlichen Maßsystem des von ihm beherrschtenAttischen Seebundes erhoben. In Rom diente die„ Lex Silia de ponde-ribus publicis" zur Vereinheitlichung. Hiezu wurden auch Maße undGewichte öffentlich aufgestellt, doch war ihre Verwendung nicht ver-pflichtend. Zur Zeit Karls des Großen hielt man Normalmaße und-gewichte in den Pfalzen bereit.
Da die Zuständigkeit für Maß und Gewicht während des Mittelalters inden Bereich der städtischen Selbstverwaltung gehörte, wurden die zuverwendenden Maße an den Rathäusern oder an Kirchenportalen( z.B. Stephansdom in Wien, Münster zu Straßburg) angebracht. We-sentlich jedoch ist, daß schon seit der„ Missi“ Karls des Großen( 803)oder der„, Magna Charta"( 1215) die Nichtverwendung der vorgeschrie-benen Maße und Gewichte oder gar deren Fälschung zum Teil sehrempfindliche Strafen nach sich ziehen konnten, wie z.B. Landesver-weisung, Prügelstrafe u.ä. oder gar die Todesstrafe. Ein sehr häufigvorkommendes Delikt war das„ Messen mit zweierlei Maẞ": man maẞmit einer großen Elle beim Einkauf und mit einer kleinen Elle beimVerkauf. Da die täglich mehrfach gebrauchten Waagen und anderenMeßgeräte einer starken Abnützung unterworfen waren, schrieb etwaein preußisches Reglement von 1785 vor, die benützten Maße undGewichte usw. alljährlich einer eigens hierzu geschaffenen Kommis-sion zur Nacheichung vorzuführen.
Für die österreichischen Länder setzte bereits Herzog Leopold VI.( derGlorreiche) am 18. 10. 1221 in seinem neuen Stadtrecht von Wien( das älteste noch erhaltene Wiener Stadtrecht) strenge Strafen fürfalsche Maße fest. Die vielleicht am besten bekannte Bestrafung istdas sogenannte„ Bäckerschupfen“. Um 1250 wird es so geschildert:Verstieẞ in Wien ein Bäcker gegen die„ Brot- Satzung“, wenn z. B. dasBrot untergewichtig war, so wurde er in einen Käfig gesperrt undmehrmals in Wasser oder Unrat getaucht. 1440 fand dieses„, Bäcker-schupfen“ auf dem Wiener Neuen Markt, früher Mehlmarkt, statt. Ab1624 wurde es vor den„ Roten Turm" verlegt. Am 15. 4. 1702 erließLeopold I. die erste gedruckte Wiener„ ,, Brod- Satzung und Becken- Ord-nung", wonach bei untergewichtiger Ware u.a. für die Bäcker in undvor der Stadt Wien das Bäckerschupfen neuerlich als Leibesstrafeangedroht wurde. Rudolf I. erneuerte 1278 in seinem Stadtrecht vonWien das Gesetz vom Jahr 1198 und setzte für falsche Maße eineStrafe von 5 Pfund fest. Um 1300 schließlich wurde in Rastenfeld,
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