Jahrgang 
80 (1977) / N.S. 31
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lichen Schalen führen mußte, ist bekannt. Kramer enthält sich im allgemeinender Wertungen. Aber man kann von seinen Beispielen ja nach vielen Richtun-gen ausgehen, kann sich etwa überlegen, ob manche angeführte Ordnungen,etwa Tisch- und Sitzordnungen, nicht eigentlich doch Brauch" und nicht,, Recht" waren, wobei hinter beiden Phänomenen auch immer noch Glaube"in irgendeiner Form vorschimmern konnte. Verbindungen zur Sage sind ohnehinvielfach zu greifen.

Ohne auf Einzelheiten weiter eingehen zu wollen, darf also wiederholtwerden, daß es sich um ein brauchbares und lesenswertes Buch handelt. Neben-bei: Einen ,, niederösterreichischen Markt Kurzenzwett!"( S. 39) gibt es nicht.Leopold Schmidt

Das Recht der kleinen Leute. Beiträge zur Rechtlichen Volkskunde. Festschriftfür Karl- Sigismund Kramer, herausgegeben von Konrad Köstlin undKai Detlev Sievers. Erich Schmidt Verlag, Berlin 1976. XIV und218 Seiten, eine Bildtafel und mehrere Graphiken, kartoniert.

In vielen seiner Arbeiten hat der Kieler Ordinarius des Faches Volkskunderechtliche Elemente in der Volkskultur besonders herausgehoben und durch neueAnsätze versucht, das Fachgebiet der rechtlichen Volkskunde von der rechtshisto-rischen, insbesondere auch rechtsarchäologischen Umklammerung zu befreien.Davon zeugt besonders sein 1974 erschienener Grundriß einer rechtlichenVolkskunde", der nun gerade keine Neuauflage des gleichnamigen Buches vonKünßberg darstellt, so wünschenswert dieses Unterfangen an sich wäre, sondern,wie sein Verfasser selbst sagt, ein Modell soziokultureller Ordnungsgefüge ent-wirft, worin dem Recht eine die Volkskultur wesentlich mitbestimmende Größezugewiesen wird.

Es lag daher nahe, die zu Kramers 60. Geburtstag von Freunden, Kollegenund Schülern verfaßte Festschrift dem Themenkreis der Rechtlichen Volkskundezu widmen. Daß die Herausgeber dabei ausgerechnet den Gesamttitel DasRecht der kleinen Leute" wählten, so als ob für sie oder, um einen anderenAusdruck zu gebrauchen, die sozialen Unterschichten ein besonderes Recht zugelten habe oder besondere Rechtsvorstellungen von ihnen entwickelt werden,ist nicht nur wenig glücklich, sondern wohl auch durch einzelne Beiträge derFestschrift selbst widerlegt. So etwa, wenn A. Erler( S. 28-32) anhand einesUrteils des Oberhofs zu Neustadt an der Weinstraße( 1473) vom Recht einerverstoßenen Tochter auf eine Aussteuer berichtet, die sie in der begehrten Höhevon immerhin 400 Gulden auch erhielt, also doch wohl gerade nicht der unter-sten sozialen Schicht angehört haben dürfte, oder wenn H. Moser( S. 140 bis161) in seinem Beitrag über Jungfernkranz Glossar ::: zum Glossareintrag  Jungfernkranz und Strohkranz zeigt, daß das Rüge-brauchtum Glossar ::: zum Glossareintrag brauchtum um den Strohkranz bis in die adeligen Häuser Eingang gefundenhatte. Aber es ist nicht nur der Titel, der zu einer kritischen Besprechung dieserFestschrift herausfordert. Auch einige der insgesamt 17 Beiträge, manchmal nurSkizzen, tun dies. Denn manchmal gewinnt man den Eindruck, als ob den Ver-fassern die gelegentlich fast schon ideologisch zu nennende Eingrenzung desThemas auf die kleinen Leute" den Blick auf die Gesamtzusammenhänge ver-webrt.

Drei der Beiträge beschäftigen sich mit generellen Überlegungen zumThema Recht, Rechtsgeschichte, Rechtliche Volkskunde. K. S. Bader, derRechtlichen Volkskunde durch eigene Arbeiten verbunden, hebt in seinem Bei-trag Rechtliche Volkskunde in der Sicht des Juristen und Rechtshistorikers"( S. 1-11) vor allem auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen ab, je nach-dem, ob der Volkskundler oder der Jurist, der ja auch ein Rechtshistoriker ist,sich zu Wort meldet, ohne daß angesichts der stofflichen Verzahnung einescharfe Grenzziehung letztlich möglich wäre. Rechtliche Volkskunde kann nach

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