Hermann Steininger
Vom Pranger zum Bezirksgericht
Trotz einer in Österreich vorhandenen Forschungstradition RechtlicherVolkskunde, die eingebunden ist in die Entwicklung fachspezifischerThematik vornehmlich rechtshistorischer Entwicklung und volkskundli-cher Sichtweisen, ist es nicht leicht, aus der Fülle von unterschiedlichenForschungsansätzen und-entwicklungen mehrerer Wissenschafts- zweigezum Thema klare Linien und Zielsetzungen einer Entwicklungsgeschichtedieser„ Disziplin“ herauszuarbeiten. Es gilt im folgenden im Lauf von ca.150 Jahren aufgeworfene Fragestellungen zu skizzieren, Forschungswe-ge aufzuzeigen und es gab immer wieder Bemühungen, Konzepte einerzeitgemäßen Realisierung zuzuführen.
Man kann in verschiedenen Einführungen in unseren Fachbereich nachle-sen, daß es sich bei„, Rechtlicher Volkskunde" oder wie immer man diesenForschungsbereich nennen mag, ganz allgemein um einen Wissenschafts-zweig zwischen Rechtsgeschichte und Volkskunde handelt; folglich würdees genügen, einer Entwicklungsgeschichte theoretischer Konzepte beiderFachbereiche Rechtsgeschichte" und„, Volkskunde" und deren jeweiligenBerührungspunkten nachzuspüren. Der Standort der Rechtsvolkskundewird selten genauer themenorientiert bzw. praxisbezogen definiert. Dies-bezüglich klarer zu sehen ist dringend notwendig, die Entwicklung dieserSachbereiche zu untersuchen, um damit neue Sichtweisen und Schwer-punkte zu entwickeln; eine Durchleuchtung der Forschungsgeschichtewird dabei zweifellos eine Hilfe sein.
Ursprünglich haben sich die Entwicklung sowohl rechtshistorischer wieauch volkskundlicher Fragestellungen nicht bzw. kaum tangiert. DieRechtsgeschichte als ursprünglich eher weniger notwendig erscheinen-der Zweig der Jurisprudenz beschäftigte sich verstärkt seit Beginn des19. Jahrhunderts mit vielfältigen Fragen der Historisierung zahlreicherrechtlicher Erscheinungen, so u. a. auch des Gewohnheitsrechts und derRechtsgewohnheiten seit dem Mittelalter; fachspezifisch versuchte mandabei einerseits das Recht nicht nur als Ausdrucksmittel„ gesetzgebenderKörperschaften sondern auch als Instrument der Verwaltung zu sehen undzu interpretieren, andererseits bemühte man sich, allmählich dem Recht
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