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Vereinsnachrichten.
§ 21. Der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter hat die Geschäftsgebarung und dieAufsicht über die Sammlungen zu besorgen.
§ 22. Rechtskräftige Schriftstücke müssen, wenn sie den Behörden gegenüber verpflichtendsein sollen, vom Präsidenten oder einem der Vicepräsidenten, vom Schriftführer und vom Geschäfts-führer unterzeichnet sein.
§ 23. Zahlungen des Vereins sind vom Cassier über Anweisung des Präsidenten zu leisten.§ 24. Die Geschäfte des Vereins werden in von Fall zu Fall einzuberufenden Sitzungender Vereinsleitung erledigt.
§ 25. Zur Beschlussfähigkeit einer Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von sechs Mit-gliedern der Leitung erforderlich.
§ 26. Jede Jahresversammlung ist beschlussfähig, sobald 30 Mitglieder anwesend sind.§ 27. In allen Versammlungen können von den Mitgliedern Anträge gestellt werden, dieentweder sofort oder längstens in der nächsten Jahresversammlung zur Abstimmung kommenmüssen. Es entscheidet bei allen Anträgen mit Ausnahme von solchen, die eine Statutenänderungoder die Auflösung des Vereins bezwecken, die absolute Majorität der Anwesenden, bei Stimmen-gleichheit das Votum des Präsidenten.
§ 28. Anträge auf Statutenänderung können nur in Jahresversammlungen entschiedenwerden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen.
§ 29. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweckeeinberufenen außerordentlichen Versammlung erledigt werden, wobei das Votum der Hälfte allerVereinsmitglieder, das auch schriftlich abgegeben werden kann, entscheidet.
§ 30. Bei einer etwaigen Auflösung des Vereins entscheidet das Votum der Mitgliederüber die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 31. Differenzen, die sich auf Erreichung des Vereinszweckes beziehen, sind vor einSchiedsgericht zu bringen, das dadurch gebildet wird, dass jede der streitenden Parteien zweiMitglieder in dasselbe entsendet. Diese wählen einen Fünften als Obmann. Sollten sich dieselbenauf einen Obmann nicht einigen, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.Genehmigt mit hohem Erlass der k. k. n.ö. Statthalterei vom 12. December 1894, Z. 92.496.
Anhang b.
In Vertretung:Oser.
Aufruf zum Eintritt in den Verein für österreichische Volkskunde.
Die Unterzeichneten haben beschlossen, zu einem« Verein für österreichischeVolkskunde» zusammenzutreten, und laden jeden Österreicher herzlich und dringend zumBeitritt ein.
Alle culturellen Güter, Wissenschaft und Kunst, Schule und Nationalität genießen Schutzund Pflege seitens Staat und Gesellschaft, nur die Grundlage jeder Cultur und Nationalität, dasnaturwüchsige Volksthum selbst, hat in unserem Österreich bisher nicht die entsprechendeWürdigung und Pflege gefunden. Während in anderen Ländern: Deutschland und Frankreich,in Russland, Schweden und Norwegen die öffentliche Aufmerksamkeit längst in großartigem Stileden volksthümlichen Gütern der Nationen zugewendet wird und in der Anlegung eigener Museenihren Ausdruck gefunden hat, muss in unserem Vaterlande erst durch die Schaffung einercentralen Pflegestelle für Erforschung und Darstellung unseres volksthümlichen CulturbesitzesVorsorge getroffen werden.
Es ist mit lebhaftem Danke anzuerkennen, dass die erfreulich aufblühenden Landes-und Ortsmuseen mit wachsendem Eifer der ihnen gestellten Aufgabe nachkommen. Aber dieseAufgaben sind universeller Natur, dabei von local begrenztem Charakter und entheben somit nichtder dringenden Nothwendigkeit, die Völker Österreichs in umfassender und systematischerWeise zum Gegenstande liebevollen Studiums, ihre Erzeugnisse zum Object eifriger Sammel-thätigkeit zu machen. Gerade Österreich mit seinem urwüchsigen nationalen Reichthum, mitseinen weit zahlreicher als anderswo erhaltenen Überresten volksthümlicher Schöpfungen wird einesolche Thätigkeit mit ungeahnt reichen Ergebnissen belohnen.
Es ist aber dazu spät genug geworden. Die wachsende Ausdehnung des Eisenbahnnetzes,die Expansivkraft unserer Industrie und der gesteigerte Verkehr verdrängen überall die Erzeugnissedes primitiven Glossar ::: zum Glossareintrag primitiven Hausfleißes und nehmen allmählich Stück um Stück von der angestammten Eigenart