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zwei übersteigen. Die Weisung( Hochzeitsgabe), die auf die Mahl-zeiten aufgeteilt wird, ist allerdings nur für die zwei unteren Stufennormiert. Sie soll beim Handwerker einen halben, beim Bauer einenViertelgulden nicht übersteigen. In ähnlicher Weise werden auchandere Ladschaften beschränkt, die Kindlmahle ganz abgeschafft.Diese Vorschriften des Patentes von 1542/52 wurden dannwiederholt, so in den Jahren 1558, 1566, 1568, 1578, 1633, er-neuert. War es aber möglich, diesen bis ins Einzelne ungeheuerschwer auf ihre Einhaltung nachzuprüfenden Vorschriften Geltungja auch nur hinlängliche Verbreitung zu verschaffen? Daß die anEinzelheiten reichste Ordnung von 1542/53 nicht die Zustimmungder österreichischen Stände gefunden hat und der Landesfürst siein etlichen Punkten durch Deklarationen gemildert hat, wissen wiraus dem Patent von 1558. Aber auch die späteren derartigen Ord-nungen sind erfüllt von Klagen über die Nichteinhaltung der Be-stimmungen und der Versuche für besseren Gehorsam Sorge zutragen gibt es verschiedene. Da es dem Staate außer den Zentral-behörden und den Regierungen in den Landeshauptstädten bis indas 18. Jahrhundert, wo dann die Kreisämter errichtet wurden, aneigentlich staatlichen Behörden im Lande fehlte, wenn wir vonwenigen meist kameralen Funktionären absehen, so mußten hierdie autonomen Behörden, die Magistrate, die Herrschaften, mitihren Dorf- und Grundobrigkeiten, auch Beauftragte der Ständeund der Kirche herangezogen werden10).
Das erste primitivste Glossar ::: zum Glossareintrag primitivste vom Anfang geübte Mittel beim Ver-suche die Einhaltung der in den Patenten enthaltenen Vorschriftenzu erreichen, war neben dem Appell an die Wachsamkeit derObrigkeiten die Festsetzung einer Belohnung für eine Anzeige derUebertretung an die Obrigkeit. Die Belohnungssumme wurde vonder vorgeschriebenen Buße, meist ein Drittel derselben, in Abzug
10) Für den Hergang der Verkündigung eines staatlichen Patentes istein Stück, das im Wiener Hofkammerarchiv im Faszikel„ Fleischapprovi-sionierung der Niederösterreichischen Herrschaftakten erliegt, nicht ohneInteresse. Es ist eine Art Kurrende, die den Vorgang bei der Kundmachungdes vom Staate festgesetzten Fleischpreises in Niederösterreich 1526 zeigt.Daraus ist ersichtlich, daß die Patente durch die Diener des Statthalters( Ainspenige) in die Viertel hinausgebracht, von den Magistraten und Herr-schaften gegen Bestätigung übernommen, dann angeschlagen und verlesenwurden, auf welch letzteres schon die Diktion dieses ,, Ruefes" hinweist, dermit den Worten:„ Hört und Schweigt" eingeleitet und:„ Das sag ein Manndem andern" beendet wurden. Diese Lesung wurde natürlich, manchmal auchvon der Kanzel der Kirche, wiederholt. Daß diese Verkündigung bei denHerrschaften richtig erfolgte, lassen die Vermerke der aus grundherrschaft-lichen Beständen stammenden Stücke des Wiener Staatsarchives erkennen.