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Dachler.
aufgehen läßt, als das Schwein kostet, oder bald die Hälfte auf einmal verzehrt wird,von welchem er mit seinem Hausgesinde eine lange Zeit zu essen hätte. In gleicherWeise die vielmals unnötige große Verpflegung beim Aderlassen, das bei den wenighabenden gemeinen Leuten mehr aus Ruhmsucht als aus körperlichem Bedürfnis geschieht,welche bis an den dritten bis fünften Tag im Finstern bleiben, sich sehr gut wartenlassen und bei solchen Zusammenkünften und Kindsmahlen 1-3 Eimer Wein aussaufen,wodurch der Hauswirt Schaden leidet. Es wird dies alles daher abgestellt und muß beiVerlust von Haus und Hof aller Wein aus der Hoftaverne geholt werden. Die über-mäßige Pracht unter den gemeinen Leuten, besonders unter den Weibspersonen Glossar ::: zum Glossareintrag Weibspersonen mit Silber,Gold, Seiden- und teuren Zeugen trotz der harten Zeiten, wider ihren Stand soll vermiedenwerden. Schimpfnamen, wie Hurenkerl, Dieb, Schelm, Räuber und dergleichen, welcheauf die Treue und Ehre gehen, sind verboten und zu büßen. Rauf- und Greinhandel,Fluchen, Schelten, Schimpfen, ob der Verüber nüchtern oder voll ist, werden mit 32 Guldenbestraft und für Beleidigungen ist Abbitte zu leisten.
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Unzucht, Notzucht. Der Richter soll darauf besonders acht haben und die Be-treffenden bestrafen oder abschieben. Wenn sich zwei ledige Personen miteinander ver-gehen, ist jede mit 12 Gulden zu bestrafen, auch wenn sie dann einander heiraten wollen.Wenn das Mädchen willig war, aber den Mann nicht ehelichen will, so ist er los vonjeder Pflicht. Wollte aber er sie nicht und sie bestände darauf, so ist er ihr eine ange-messene Entschädigung schuldig, etwa wie ihr zu erwartendes Heiratsgut.¹) Ehebruchwird mit Geld und Stock bestraft, bei Wiederholung mit Abstiftung. Ein Banntaidingstellt fest, wenn eine Mannsperson mit Kindern spielt bei Tag oder Nacht, sei er jedesmalmit 72 Pfennig zu bestrafen.- Alle jene, jung oder alt, die sich zusammen versprechenund erkenntliche Werke treiben außerhalb der Freundschaft und des Pfarrers, ob Dorf-kinder oder Dienstleute, so man sie begreift an solchen Sachen, werden mit 1 Guldenund der Ausweisung von jedem bestraft. Wenn Notzucht entweder durch zwei männ-liche Zeugen nachgewiesen ist oder durch zerrissene Kleider, zerraufte Haare, oder auchdurch den Eid, kostet es den Hals. Wenn aber innerhalb von 14 Tagen nichts dafürveranlaßt wurde, ist die Angelegenheit erledigt. 2) Wenn ein Knecht in einem Bürger-hause an einem weiblichen Mitglied Notzucht verübt, büßt er mit dem Haupt. 2)
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Religiöses. Jeder Hausvater soll mit seiner Familie und den Dienstboten jedenSonn- und Feiertag die Kirche besuchen, um die österliche Zeit beichten gehen und dieHausleute dazu veranlassen, wenn nicht, ist er ein Pfund Wachs zu geben bemüßigt.Die Beichtzettel sind von jedem abzufordern( was bis 1848 geschah). Kranke sind zur Zeitmit Beichte und heiliger Ölung zu versehen. Wer in drei Wochen nach Ostern nicht ge-beichtet hat, wird in Fiedel oder Kreuz gespannt, muß am vierten Sonntag nach Osternbis nach dem Gottesdienst vor der Kirche stehen und wird nachher ausgewiesen. Zumabendlichen Gebetläuten sollen alle niederknien und beten. Vom 1. Mai bis St. Jakob( 25. Juli) soll Samstag nachmittag von 3 Uhr an die Feldarbeit ruhen, sonst ist 1 GuldenStrafe. An Sonn- und Feiertagen darf man während der Messe nicht fahren bei Verfallder Ladung oder einen Tag im Stock, auch 30 Kreuzer Strafe, im Wirtshaus nicht trinkenoder spielen.)- Der Pfarrer von St. Peter am Moos zu Muthmannsdorf muß dem Herr-schaftsinhaber von Dachenstein und den Bauern von Netting zu Ostern ihre Osterspeisereichen, dem Gutsherrn beim Kreuz unter Dachenstein und dem Dorfe Netting und sollgeritten kommen mit der ganzen Pfarrmenig ehe und zuvor die Sonne aufgeht, sonstverliert er den Pfarrzehent.")
Gotteslästerung wird auf dem Lande von anständigen Leuten deshalb strenge ver-folgt, weil die Ansicht herrscht, Gott bestrafe dieselbe und treffe damit auch die Gut-gesinnten. Die Verehrung erstreckt sich auf Gott, Jesu, die heilige Jungfrau Glossar ::: zum Glossareintrag Jungfrau und die je-weilig verehrten Heiligen. Eine Verunglimpfung dieser geheiligten Wesen wird zum ersten
1) Liesing 1541, 17. Jahrhundert, Hennersdorf 1530, Atzgersdorf 1666, Mauer 1667,Lockenhaus, Ende des 17. Jahrhundertes.- 2) Perchtoldsdorf, 18. Jahrhundert.-3) Locken-haus, 17. Jahrhundert, Hochwolkersdorf 1665.- 4) Netting.