Jahrgang 
81 (1978) / N.S. 32
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Chronik der Volkskunde

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. No-vember 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde( Ethnologia Europaea)

Auf Grund der§§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissen-schaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 280/1972, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul- Studien-gesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet:

I. AbschnittALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Volkskunde( Ethnologia Europaea), im folgendenkurz Volkskunde genannt, ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten derUniversitäten Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Volkskunde besteht aus zwei Stu-dienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplom-arbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des§ 5 Abs. 5 und 6des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Stu-dienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt um-faßt vier Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.( 1) In der Studienrichtung Volkskunde sind im ersten Studienabschnittnach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 bis 40 Wochenstunden ausden Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studieninskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zubetragen.

( 2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht-fächern mindestens zu inskribieren:

Name des Faches

a) Geschichte und Methodik der Volkskundeb) Allgemeine Volkskunde Österreichs

c) Regionale Volkskunde Österreichs

Zahl der Wochenstunden

12

12-1610-14

( 3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den ge-mäß§ 6 Abs. 5 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Seme-sterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungenschon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

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