Jahrgang 
90 (1987) / N.S. 41
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in einem immens langen Berichtszeitraum von 60(!) Jahren ein strukturell völligantiquiertes und mit dem kolportierten Salzburg- Bild in diametralem Widerspruchstehendes Strafrecht entgegentritt. Vom Geist der Aufklärung, der damals unter derRegentschaft von Hieronymus Colloredo gerade in Salzburg zu erstaunlich fort-schrittlichen Ergebnissen führte, ist hier nichts erkennbar: So wird die Folter bis insJahr 1801 als probates Mittel der Wahrheitsfindung im Erzstift Salzburg beibehal-ten; Wohlmuth berichtet in seinem Diarium in trockenen Worten darüber. Erschwe-rend ist, daß relativ leicht und oft auf den Tod durch Schwert und Strang erkanntwurde. Die Leichen von Gerichteten wurden monate-, ja sogar jahrelang am Richt-platz ausgestellt, die Körper der Enthaupteten ins Rad geflochten, ihre Schädel aufden Pfahl gespießt, manchmal bis sie herunterfielen. Aber auch im Rahmen der,, leichteren" Strafen finden sich Eintragungen, die die Härte der Strafrechtspflege indiesem geistlichen Fürstentum vor Augen führen: Das Ausstellen am Pranger, auchin der Verbindung mit dem Ausstäupen mit Spitzgerten, wird oft berichtet; dazutreten aber auch Fälle der barbarischen Glossar ::: zum Glossareintrag  barbarischen Brandmarkung meist in Verbindung miteinem Landesverweis muß er dem Malefikanten das Salzburger Relegationszei-chen S ,, ein Schrepfen und mit Schwarzer Salben ein Reiben, was nichts anderes alsTätowieren in einem frühen Beleg bedeutet( 13. 7. 1781).

Gewiß wird der Gutteil der aus dieser Edition gewinnbaren Einsichten der Rechts-geschichte zufließen; das Gros der Eintragungen ist unter den Gesichtspunkten desStrafprozeß- und Strafvollzugsrechtes auszuwerten. Die historische Kriminologiefindet in den der Gauner- und Landfahrersprache entnommenen Vulgo- Bezeich-nungen der Malefikanten ein reiches Material, das allerdings der Ergänzung durchandere Quellen bedarf. Darüber hinaus machen diese Tagebucheintragungen aucheine Auswertung unter den Aspekten der Rechts-, vor allem der Scharfrichterspra-che möglich, wie auch die zahlreichen genannten Orte und Örtlichkeiten, an denenWohlmuth seine Amtshandlungen verrichtet hat, sowie weitere Ortsangaben derRechtsgeographie zu neuen Einsichten verhelfen können. Reiches Anschauungs-material findet überdies die Sozialgeschichte und Volkskunde beispielsweise imZusammenhang mit traditionellen Glaubensvorstellungen: Der edierte Text befaßtsich mit den unübersehbar von magischen Ansichten getragenen Modalitäten bei derBeisetzung der Leichen von Exekutierten, wie andererseits der Aberglaube unver-hohlen bei der Bestattung von Selbstmördern begegnet; letztere werden durchwegsvom Freimann nächtens, das Gesicht nach unten gedreht, zum nächsten Moor oderSumpf geschliffen und dort verscharrt.

Je nach Interessenslage ist hier höchst Unterschiedliches anzutreffen. Absolut einRarissimum ist der singuläre Buchschmuck mit drei kolorierten Bleistiftzeichnun-gen von aussagestarken Szenen aus dem Freimannsleben; zwei kolorierte Planzeich-nungen des Richtplatzes und seiner Nebeneinrichtungen( Armsünderfriedhof,Gottsfreidenstein), die Freimannsbehausung, einige Richtschwerter mit Detailsihrer religiösen Verzierung, aber auch Proben der Handschrift von Wohlmuth illu-strieren die recht bemerkenswerte, vorzüglich ausgestattete Edition.

Michael Martischnig

Elfriede Grabner, Grundzüge einer ostalpinen Volksmedizin(= Österr.Akademie d. Wissenschaften- Philosophisch- historische Klasse, Sitzungsbe-richte, 457. Bd./ Mitt. des Instituts f. Gegenwartsvolkskunde, Nr. 16). Wien, Ver-lag d. Österr. Akademie d. Wissenschaften, 1985, 240 Seiten.

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