Wo das Immaterielle dasMaterielle berührt
Immaterielle Aspekte der UNESCO- Welterbeliste
Peter Strasser
Der oberflächliche Blick in die lange Liste des UNESCO Welterbes vermittelt Vertrautes:Altstädte, Schlösser, Parkanlagen, Kathedralen und nun auch vermehrt Industrieensembles-also jene Kategorien, die ihrem übergeordneten Begriff„ materielles Kulturerbe" eindeutigentsprechen, vertreten die( offenbare)„ Elite" des materiellen, unbeweglichen kulturellen Er-bes. Läßt diese- vordergründig angenommene- Homogenität des UNESCO- Welterbes fürandere Kategorien des kulturellen Erbes überhaupt noch Raum? Gibt es etwa immaterielleAspekte des Welterbes?
Die Annäherung an diese Fragen und die Formulierung möglicher Antworten soll durch denfolgenden dreigliedrigen Ansatz erfolgen:
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Die Definition des UNESCO- Weltkulturerbes
- Wie immaterielle Aspekte beim Welterbe berücksichtigt werden könnenDas immaterielle Element in der UNESCO- WelterbelisteWeiterentwicklung des Schutzes des immateriellen Erbes?
Ausgangspunkt für die
Die Definition des UNESCO- Weltkulturerbes
Das Weltkulturerbe gründet auf einem internationalen Abkommen, dem Übereinkommenzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das am 16. November 1972 in Paris vonder Generalkonferenz der UNESCO beschlossen wurde. Auch wenn die UNESCO oft syn-onym mit dem Welterbe gleichgesetzt wird und sie dem Abkommen einen guten Teil ihrerBekanntheit verdankt, so waren es die Mitgliedstaaten der Organisation, die der Konventiondie auch heute noch gültige Formulierung gaben. Die bei der Tagung auch als Erbfabrikbezeichnete Institution UNESCO organisierte die Konferenzen der Experten und stellte lo-gistische und fachliche Unterstützung zur Verfügung. Die verbindliche Festlegung des Textesoblag aber den Mitgliedstaaten- ein Umstand, der bei der Betrachtung des darin verankertenKulturerbebegriffs von großer Relevanz ist.
Auch wenn seit den 1960er Jahren bei der Ausarbeitung des Abkommens die Berücksich-tigung des immateriellen Kulturerbes diskutiert wurde, so setzte sich schließlich doch eintraditioneller Kulturgutbegriff durch: im Rückgriff auf bereits ältere Konzepte des interna-tionalen rechtlichen Kulturgüterschutzes, die bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen undauf dem Recht im Krieg( ius in bello) ¹ gründeten, beschloss die Staatengemeinschaft- unter
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Genius- Devime, Barbara: Bedeutung und Grenzen des Erbes der Menschheit im völkerrechtlichenKulturgüterschutz.( Saarbrücker Studien zum Internationalen Recht, Bd. 3) Baden- Baden 1996.
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