Die patentrechtliche Aneignungnatürlicher Ressourcen
Das TRIPS- Abkommen und seine problematischen Folgen
Josef Bordat
Mit dem TRIPS- Abkommen( Agreement on Trade- Related Aspects of Intellectual PropertyRights) entwickelte die WTO ein eigenes Instrument zum Schutz geistigen Eigentums; es trat1995 in Kraft und steht in der Tradition der Konventionen, die im Rahmen der World In-tellectual Property Organisation( WIPO) verabschiedet¹ und die als nicht ausreichend erkanntwurden, um der zu regelnden Materie in ihrer ganzen Komplexität sachangemessen zu be-gegnen. Fragen bezüglich des geistigen Eigentums, die sich aus dem Umgang mit den NeuenMedien ergeben, d. h. insbesondere mit den damit vorhandenen vereinfachten Möglichkeitender Vervielfältigung von Schrifttum, Datenbeständen sowie Bild- und Tonmaterial, eigen-tumsrechtliche Fragen, die sich aus dem Fortschritt der Medizin und Biotechnologie ergebenund nicht zuletzt die Frage eines geeigneten Mechanismus zur Durchsetzung von Rechtsan-sprüchen auf ein immaterielles Gut wie„ geistiges Eigentum" waren vor Inkrafttreten vonTRIPS weitgehend unbeantwortet. Diese strukturellen Defizite des WIPO- Regimes, dessenRegelungen nach wie vor bestehen, wollten in erster Linie die Industrienationen nicht mehrhinnehmen und setzten in den 1980er Jahren die Einbindung des TRIPS- Abkommens in dielaufenden GATT- Verhandlungen gegen den erbitterten Widerstand der Entwicklungsländer²durch. Dabei war zunächst nur daran gedacht worden, den Bereich des Markenschutzes unddes Urheberrechts zu behandeln, um den auf dem Weltmarkt vermehrt auftauchenden Raub-kopien und Fälschungen entgegenzutreten. Trotz der Bemühungen der Entwicklungsländer,den Bereich des geistigen Eigentums im Rahmen von GATT darauf zu beschränken, wurdezu Beginn der 1990er Jahre das Thema„ geistiges Eigentum" auf Drängen der USA um dieBereiche Muster und Modelle sowie um den schwierigen Bereich der Patente erweitert, womitdie TRIPS- Regelungen( es handelt sich dabei um die Art. 27 ff. TRIPS) weit über das Schutz-niveau bisheriger internationaler Abkommen hinaus gehen.
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Also in der Tradition der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums( 1883/1967), der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst( 1886/1971),dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken( 1891/1967) nebst demAbkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsnamen( 1891/1958), dem HaagerAbkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle( 1925/1999), demInternationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern undder Sendeunternehmen( 1961), dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet desPatentwesens( 1970) und dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegungvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren( 1977).
Entschiedene Gegner der Einbeziehung geistiger Eigentumsrechte in die GATT- Verhandlungen waren u. a.Indien, Brasilien, Argentinien, Nigeria und Peru.
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