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Das ländliche Wohnhaus im Gerichtsbezirk Stainz : eine Untersuchung historischer Hausformen in der Weststeiermark
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2.2.4. Verordnungen und Fachliteratur zum Bauwesen

Ähnlich wie bei den offiziellen Baumeisterplänen wird

auch bei Bau- und Feuerordnungen eine mehr oder weniger große Dis-krepanz zwischen Vorschrift und tatsächlichem Baubestand zu be-rücksichtigen sein, sodaß entsprechende Verordnungen nur als Hin-weise für mögliche Entwicklungen und deren Beginn gelten können,nicht aber als Beweis, daß am jeweiligen Baubestand auch die ge-

forderten Bestimmungen eingehalten wurden.1

Das gilt auch für die versuchte Einschränkung des Holzbauessowie die Vorschrift, daß zumindest die Fundamente aus Stein auf-zuführen sind. Während am Land nach der Feuerlöschordnung um1800 noch kein Bauplan notwendig ist, wird nach Schopf jedoch beiden meisten Bezirksobrigkeiten erst nach Vorlage eines Bauplanesin zwei Exemplaren die Bauverhandlung vorgenommen.

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Wie schon das oben gebrachte Beispiel eines Baumeisterplanes,der nicht mit dem Baubestand übereinstimmt, zeigt, wird auch derEinfluß der Fachliteratur für Baumeister nicht zu hoch anzusetzensein, wenn hier auch durch die Zunahme des professionellen Bauensim Zuge des Mauerbaues die grundlegenden Konstruktionsweisen zufinden sind.4

1 Vgl. dazu Rudolph C. Mühlbök, Baugesetz- Sammlung aller in den k.k. österrei-chischen Staaten von dem Jahre 1793-1850 ergangenen Bauverordnungen oder Bau-vorschriften, für alle polit. und Justizbehörden... Wien 18522, z.B. Bd. 2,S. 232, wo eine Regierungsverordnung von 1838 gebracht wird, die gestattet,daẞ Maurer am flachen Land Öfen setzen dürfen. Dies dürfte aber kaum auf nunfolgende Änderungen in der Praxis hindeuten, sondern eher auf eine Legalisie-rung eines bereits bestehenden Sachverhaltes. Bd. 3, S. 48-58 enthält dieFeuerverordnung für das offene Land in Niederösterreich, ein Hofkanzlei- De-kret vom 7. September 1782, wie es in ähnlicher Weise auch für die Steier-mark bestanden hat. Daß diese Verordnungen nicht immer eingehalten wurden,war am Baubestand bis vor einigen Jahren noch ablesbar( vgl.§§ 5,6,8,11).2 Franz Josef Schopf, Die Bezirksobrigkeiten i.d. österreich. Provinzen, derenWirkungskreis und Amtshandlungen, mit besonderer Rücksicht auf Steiermark.Graz 1844, Bd. 4, S. 119; vgl.a. Hanns Koren, Vorstufen des" heimatlichen Bau-ens". In: Ders. u. Leopold Kretzenbacher( Hg.), Volk und Heimat. FS für Viktorvon Geramb. Graz- Salzburg- Wien 1949, S. 45%; zur direkten und indirekten Bau-pflege ebd., S. 44-61.

3F.J. Schopf, Bezirksobrigkeiten, Bd. 4, S. 127; über die allgemeinen baupo-lizeilichen Vorschriften ebd., S. 115-140.

4Vgl. z.B. J.P. Joendl, Die landwirtschaftliche Baukunst. Prag 1838; ders.,Unterricht in der Land- Baukunst überhaupt und bezüglich auf Privat- und Ge-meindgebäude in Landstädten, Marktflecken und Dörfern. Prag 1840; ältere,nicht die Steiermark betreffende Bauliteratur bei H. Koren, Vorstufen, S. 49-52.

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