Die deutsche Wehrmacht richtet sich ein
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Diesen Wohnungsinhabern wurde für die Kriegsdauer strengstens verboten, Fa-milienangehörigen von Soldaten und Beamten übender Truppen Unterkunft zu ge-währen, was nach Auskunft der Bevölkerung aber doch immer wieder vorkam. Ineinem diesbezüglichen Kommandanturbefehl wird eindringlich darauf hingewiesen,daß falsches Mitgefühl die Bewohner des Truppenübungsplatzes nicht verleitendarf, gegen Anordnungen des Oberkommandos des Heeres zu verstoßen".11 Be-suchs- und Aufenthaltsgenehmigungen waren bei der Kommandantur zu beantra-gen, die Gestapo wurde von etwaigen erteilten Bewilligungen in Kenntnis gesetzt.Anderseits gab es auch Verordnungen, nach denen Wehrmachtsangehörige keines-falls bei Juden einzuquartieren waren. 12 Ausnahmen wurden„ in zwingenden Fällen“zugelassen unter der Bedingung, daß die Einquartierung keine häusliche Gemein-schaft mit jüdischen Personen zur Folge hatte, also nur, wenn es die Raumverhältnis-se zuließen( etwa in einem Gutshof oder in einer Fabrik).
Bereits im Juli und verstärkt ab 5. August 1938 begann man mit Erkundungenund Übungen im Gelände zwischen Allentsteig, Döllersheim, Loibenreith, Ger-manns, Äpfelgschwendt, Neunzen und Wurmbach. Die Bevölkerung wurde daraufaufmerksam gemacht, daß Flurschäden durch Fahrzeuge und Truppen nicht zu ver-meiden wären. 13 Die Kommandantur gab an die Gemeindeämter Formblätter aus,mittels derer man in gewissem Umfang Schadenersatz beantragen konnte. Die Bür-germeister wurden angewiesen, die Flurschadenfälle zu sammeln und täglich, wenig-stens aber alle drei Tage, bei der Kommandantur einzureichen. Den Bürgermeisternwurde auch ein Vorschlag über die Höhe des zu berechnenden Schadenersatzan-spruchs zugestanden. 14
7.3. Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen
Im Oktober 1938 begann man auch bereits auf dem Gelände des Übungsplatzes, undzwar vor allem an dessen Rändern liegende, landwirtschaftliche Flächen an benach-barte Bauern zu verpachten. 15 Die jährlichen Pachtpreise wurden je nach Lage undGüte des Pachtgrundstücks und nach der Höhe des zu erwartenden Flurschadensfestgesetzt. Laut einer Bekanntmachung vom 23. März 1939 betrugen sie für Acker-land 20,- bis 5,- RM, für Grünland 10,- bis 3,- RM. Die Pächter mußten aller-dings bei Abschluß des Pachtvertrages auf Flurschadenvergütungen verzichten.Pachtwünsche waren beim Bürgermeisteramt oder in der Kommandantur anzumel-den, die Verpachtungsverhandlungen erfolgten an Ort und Stelle und wurden in der
11 Kommandanturbefehl Truppenübungsplatz Döllersheim, 21. 3. 1943, Privatarchiv.12 Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, 59. Jg., Nr. 32, 11. August 1938.13 Mitteilung der Kommandantur an die Bürgermeisterämter vom 22. 7. 1938, Archiv derBezirkshauptmannschaft Zwettl, VI- 203/ 38.
14 Mitteilung der Kommandantur an die Bürgermeisterämter vom 22. 7. 1938, Archiv derBezirkshauptmannschaft Zwettl, VI- 203/ 38 und Bekanntmachung der Kommandantur vom10. 8. 1938, Archiv der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, VI- 203/ 38.
15 Archiv der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, IV- 203/ 38.