Beiträge zum lebenden Ehe- und Familienrecht der Rumänen.
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ist es Sitte, daß man den Töchtern auch Geld an Aussteuer mitgibt.Dies bezeugt das Volkslied:
Zecile
Mărită secile
Sutele
Mutele
d. h.
Die ZehnerVerheiraten die Lahmen
Die Hunderte
Die Stummen
Die Tausende
MiileUrgiile.
Die Hexen.
Die Braut hat also zunächst das Haus des Bräutigams zuschmücken und zu bekleiden( îmbrăca). Darunter versteht manweniger die Möbel als vielmehr die Zimmerausschmückung. Darinbesteht eigentlich die ganze» zestrea« der Braut bei den Rumänen undinsbesondere bei den Gebirgsrumänen. Heute ist dies noch als selbst-verständliche Aussteuer zu betrachten. In der letzten Zeit ist aberrechtlich noch hinzugekommen, daß die Braut auch Grundstückebekommt. Während früher mit dem unbeweglichen Grunde nur dieSöhne bedacht wurden, suchen heute auch die Mädchen ihr gutesnach den österreichischen Gesetzen zukommendes Recht an demunbeweglichen Vermögen des Elternhauses. Sie bekommen auchihren Anteil an dem unbeweglichen Vermögen gleich bei der Heirat.Häuser und andere Gebäude bekommen sie aber nicht, es sei denn,daß die Tochter das einzige Kind ist, in welchem Falle eventuell derBräutigam in die Wirtschaft der Braut kommt.
Für die Aussteuer der Tochter sorgen Mutter und Vater. DerVater hat für die Wirtschaftseinrichtungen zu sorgen. Die Pflicht derMutter ist Kleidungs- und andere Hauseinrichtungsstücke zu machen.
Die Waisen werden von Brüdern oder anderen Verwandtenin dieser Hinsicht versorgt. Es kommt auch vor, daß die Jungenselbst dienen und arbeiten und sich in dieser Weise eine Aussteuerverdienen, da sie gut wissen, daß ohne eine Aussteuer eine Eheunmöglich ist.
Der Mann ist das Haupt der Familie und deshalb gilt er auchals der Herr und Gebieter seiner Frau. Die Achtung des Weibes Glossar ::: zum Glossareintrag Weibes vordem Mann geht so weit, daß er es mit» du«, während das Weib Glossar ::: zum Glossareintrag Weib denMann mit» Sie« anspricht. Dies ist die Regel. Eine Ausnahme findetstatt, wenn unter ihnen seit Kindheit vielleicht ein inniges Verhältnisbestand. In dieser übergeordneten Stellung des Mannes ist daher nurselbstverständlich, daß der Mann seiner Frau gegenüber sich mitunterauch mehr erlaubt, als man bei der Gleichstellung der Ehegattenerwarten würde. Es steht in seiner Macht, seinem Weib Glossar ::: zum Glossareintrag Weib das Ausgehen,den Verkehr mit Freunden und dergleichen zu verbieten. Der Besuchdes Wirtshauses oder gar der Verkehr mit männlichen Bekanntenist dem Weib Glossar ::: zum Glossareintrag Weib nicht nur von seinem Mann, sondern von der öffentlichen