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Hamza.
Der Bauer, Vater oder Bruder, Schwager etc. der Erwählten vereinbartmit dem Brautwerber eine Frist, bis zu welcher er ihm seine Antwortsowie diejenige der Erwählten per Post oder Boten zuschicken wird,oder er sagt einen Gegenbesuch mit oder ohne dieser beim Braut-werber an.
Das Weitere ist nun selbstverständlich bei jeder Brautwerbungverschieden.
Ist eine Einigung aller beteiligten Teile über alles zu Besprechendeerfolgt, ist der Verehelichung nichts mehr im Wege und will manzu selber schreiten, so muß dies den Pfarrern der Pfarrkirchen derBraut und des Bräutigams angezeigt werden, welche die kommendeVerheiratung an den drei nächstfolgenden Sonntagen nach demVormittagsgottesdienste von ihren Kanzeln herunter öffentlich ver-künden. Die Trauung selbst findet nach alter Sitte immer in derPfarrkirche der Braut am Dienstag nach dem letzten Verkündigungs-sonntag statt. 1)
Die Mitgift der Bauernbräute setzt sich im Mittel, wenn nicht» aufs Haus zuwighairad« wird, 2) aus einem Geldbetrag, einer Kuh,einer Truhe, einem Kasten, zwei Betten oder auch nur einem undder Brautwäsche oder nur» paar Stückeln Leinwand« zusammen. ³)Je nach dem mitbekommenen Bargeldbetrag hat die Braut noch einenAnspruch aufs Auszahlen« oder nicht. 4)
Die Zeit vom ersten Verkündigungstage bis zum Hochzeitstageist» die Brautzeit«. In dieser muß die Braut täglich einmal die Kirchebesuchen. Während der Brautzeit werden die Hochzeitsgäste geladen,welche weit entfernt wohnen, dann die Verwandten des Bräutigamsund seine Gödn und Go" dln. 5)
4) Seit altersher ist es Brauch, im Fasching zu heiraten. Kirchlich sind die Trauungenverboten in der Fastenzeit, das ist vom Aschermittwoch bis Ostern und im Advent.2) Das heißt, wenn die Braut eine Haus und Hof besitzende Witwe oder die Allein-erbin eines Bauerngutes ist.„ Einheirat."
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3) Großbauern" mit 200 bis 400 österreichische Katastraljoch Grundbesitz gibt esin der Gegend nicht.
4) Es ist dies ein wunder Punkt des bäuerlichen Erbrechtes. Die Söhne eines Bauernhaben in erster Linie Anspruch auf die Übernahme der Liegenschaften. Dies ist weitverbreitet und entspricht einer alten rechtlichen Überlieferung. Nach diesen haben dieTöchter, die das Gut selbst bewirtschaften wollen, ein Vorrecht. Alle Geschwister habenvon dem Übernehmer der Liegenschaft einen Erbanspruch zu fordern. Gewöhnlich habendie Söhne einen größeren Erbteil wie die Töchter, zum Beispiel vier Teile gegen dreiTeile des Gutswertes( Ertragswert). Wo nur ein Sohn für die Gutsübernahme in Betrachtkommt, läßt sich alles leichter durchführen, als wenn mehrere Geschwister da sind. Insolchen Fällen ist es fast unmöglich, daß alle beisammen bleiben, und in diesem Erbrechteist dann der Grund zu der unwirtschaftlichen Teilung des Gutes zu suchen. Oder derGutsübernehmer muß sich zugunsten der Geschwister überschulden, um ihnen ihre Erbteileauszahlen zu können. Damit ist den Miterben nie gedient. Der Übernehmer wird dadurch( auch ein Grund der Bauernwirtschaftenverkäufe in den Alpen) oft zu einer Losschlagungdes Objekts bei günstiger Gelegenheit verleitet, um sich vor zu großer Verschuldung zuretten und eventuell den Spekulationsgewinn einzustreichen.
5) Paten und Patinnen.