Zur Geschichte der Zillertaler Tracht.
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mit Predigten und Ermahnungen» ohne mitkommenden weltlichenZwang bey disen in Glaubens- und Gewissenssachen ser schlechtfundierten Leithen« nichts ausrichten könne u. s. w. Die Zillertalerscheinen nicht eingesehen zu haben, daß durch ihre Tracht ihrSeelenheil gefährdet sei, und» nicht wenige, ja ohnzahlbare Sindencirca sextum Decalogi ohnfehlbar entspringen« könnten.
von der
Deshalb blieben die vom salzburgischen Hofrat undReligionsdeputation erlassenen Generalien und Sittenordnungengrößtenteils ebenso fruchtlos als die Bußpredigten. Aus diesem Grundesah sich der Pfleger zu Kropfsberg veranlaßt, am 10. Oktober 1750eine neue Proklamation zu erlassen, in der vorgeschrieben wurde,daß die Hosen der Männer vorne verschlossen sein und über dieHüfte reichen, bei den Weibern Glossar ::: zum Glossareintrag Weibern die Röcke» yber die halbe Wädlraichen, dann die Hemmeter, Mieder und Brustflöck so brait, dasselbe behörig ybereinander schließen und den Leib ehrbar bedeckenmögen«<, daß die Mieder, obgleich das landesfürstliche Generale ver-lange,» daß man alhier solche Mieder, wie in anderen Ländern ge-bräuchig, tragen« soll,» in solcher Länge und Manier« gemachtwerden sollen,» wie es einem christlichen Gemiet von selbst zuestehetund gleichsam die Natur jedem Menschen eingeben soll, sich ehrlichzu bedecken«, und daß der Termin,» so man denen Schneidern undNaderinnen bereits bis Michaely oder Allerheiligen zu Verferttigungder anbefolchenen ehrbaren Kleidung gegeben«,» für das aller Leste-mahl nochmahls bis auf nächstkonnftig Zeit: Lichtmessen 1751 der-gestalten prolongiret« werde,» daß nach Verflüeßung solcher Zeit diein dem landesfürstlichen Generalmandat außgesezte Bestraffungenwider die Ybertretter ohne Gnad und mindister Annam einer Ent-schuldigung unbedenklich nebst Zerschneidung des erfündend un-gebührlichen gwandts exequiret werden solte«. Zum Schlusse wirdnoch hinzugefügt, daß man wegen der» bey denen Ehehalten, so umbLiechtmessen aus ihren Dienst aus und wieder einzustehen pflegen,seiner Zeit erfündend unehrbarer Kleidung sowohl die Hausvätter,welche solche Dienstbothen nemmen, als jene, so ihnen das unehrbareGwandt anheur verferttigen lassen, sambt dem Schneider und Nade-rinnen, so solches verferttiget, zur Verantworthung ziehen werde«.Am 31. Oktober erließ der Hofrat die Verordnung,» daß der anno 1736mit gnädigem Vorwissen ergangenen Sittenordnung, dann von dergeheimbden Deputation widerholt erlaßenen Verordnungen gehorsamnachgelebt, und die renitentes exemplarisch gestraffet, die unehrbarärgerlich beclaidte nach vorhero beschechener Ermahnung durch denhierauf offenes Aug tragenden Gerichtsdiener angehalten, ihre widerdie Sitten- und Claiderordnung anhabende Hoßen, Kittl, Mieder undBrustfleck zerschnitten, nit minder denen Schneidern und Naderinenbey Verlurst ihrer Gerechtsamme und Arbeit die ärgerliche Cleidernach alter arth zu verfertigen ernstlich verbotten, die ungehorsamme