Kleine Mittheilungen.
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Weitere Kreuzsteinurkunden habe ich in den„ Mitteilungen der k. k. Zentral-kommission für kunst- und historische Denkmale", XXVII( 1901) und in den„ Mit-teilungen des Vereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen"( XXXIX) veröffentlicht,von denen der eine( schon oben anmerkungsweise erwähnte) im Egerer Archive befindliche„ Taydigungs- Zettel" nicht allein wegen des materiellen Inhaltes, sondern auch noch wegender Beschreibung einer formellen Sühne besonders bemerkenswert erscheint.
Nr. III.( 1400.) Aus dem Duxer Stadtbuche.
Vor uns seyn komen zu gehegte bank niklos und hans sein bruder, desWanke Jubancz söne, czu der zeit gesessen zu Lausch, und haben do mit gutenwillen rechenschaft gelobet Mathisen und Thomas sein bruder, auch zu Lausch, vondes todslages wegen ires bruders und haben gelobet zu tun eyne Romfart undeyne och fart und zu dem heylygen blute eyne fart. Wo sie das nicht tun täten inzweyhen jahren, und das überwinden würden, des haben sie sich verwillkürt beidem Halse und wo sie keine drohe täten in und allen iren freunden der Stadt oderunseres herrn leute, das sie des halses sullen vervallen sein und sullen keinewonige haben uf unsers hern güter, noch uf den der mönche bei eyner meylen.Zum Schlusse noch einen Sühnvertrag von mehreren uns zur Verfügungstehenden aus dem Teplitzer Stadtbuche( hier in Uebersetzung, da das Originalin tschechischer Sprache eingetragen ist). In diesem wird abweichend von den meistenanderen, ein sichtbares Sühnzeichen fordernden Verträgen ein eichenes Denkmalsetzen zu lassen bestimmt. Der wesentliche Inhalt der Vertrages ist:*)
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Nr. IV.( 1550.)
Der Bräuer Valentin aus Bieleschitz, der den Siegmund aus Kradrob ermordethat, soll zum Ersten an die hinterbliebenen Waisen 50 Schock Groschen zahlen, undZwar zu Weihnachten desselben Jahres 5 Schock und von den folgenden Jahrenangefangen immer zu Ostern 5 Schock und zu Weihnachten 10 Schock bis zur Begleichungobiger Summe. Ferner hat er zu Martini um 6 Schock Tuch für die Armenzu kaufen in Gegenwart der Freunde des Ermordeten, zu Beginn des nächstenJahres in Teplitz eine Messe lesen zu lassen und die Kosten für die Heizung dreierArmenbäder zu tragen. Für die Armen musste er ausserdem 50 Kuchen backen lassenund ein halbes Viertel Bier anschaffen. Zur Erinnerung an den Ermordeten sollteer an einem Platze, der ihm angewiesen würde, ein eichenes Denkmal setzenlassen. Endlich wurde ihm verboten, zeitlebens eine Waffe bei sich zu tragen.
In diesem Falle, in dem es sich wahrscheinlich um einen Mord unter erschwerendenUmständen oder um einen leistungsfähigeren Missetäter handelte, wurde offenbar ein, eichenes Denkmal" höher geschätzt, als das sonst gebräuchliche steinerne Kreuz. Imganzen sind hier aber die materiellen Leistungen bedeutend größer, namentlich denSeelgerätbestimmungen gegenüber, als in anderen Verträgen. Indeß bildet die vorliegendeSühne eine Ausnahme, da sich andere derartige Verträge( aus den Jahren 1501, 1506,1546, 1548 u. s. w.) im allgemeinen auch nur in den uns aus den Graupener, Duxer,Egerer sowie aus den bayrischen und schlesischen Verträgen bekannten Forderungen be-wegen, so daß ein namhafter Gelehrter einmal den Ausspruch tun konnte,„ es wärenirgends billiger gewesen, einen Mord zu begehen, als im mittelalterlichen D."
Aus dem speziellen Inhalte der im Voranstehenden mitgeteilten Sühnverträgebedarf die in Nr. III( Dux) enthaltene Bestimmung,„ eyne Romfart und eyne ochfart( Wallfahrt nach Aachen) und zu dem heylygen blute eyne fart" zu tun, einer näherenErklärung, weil sie bisher noch in keinem Kreuzsteinartikel gegeben worden ist.
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Die Fahrt zu dem heiligen Blute" ging nach Wilsnack, das ist einem Orte in derWestpriegnitz( an der Berlin- Hamburger Eisenbahn, dort wo sie sich der Elbe nähert,kurz vor Wittenberge). Wilsnack erhielt schon 1471 Stadtrecht und besitzt die älteste
*) Nach Prof. Rudolf Knott in seinem Aufsatze Teplitzer Leben im 16. Jahr-hundert im Jahresberichte des Real- und Obergymnasiums in Teplitz 1893.