Amtszeichen, Ladungszeichen und Aehnliches im nördlichen Theile Böhmens. 109
4. Durch den» Klemmer oder Quetscher« werden in Losdorf beiTetschen die Kundmachungen von Haus zu Haus befördert. Es istdies ein circa 15 cm langes, 10 cm breites, dickes Holzbrettchen miteinem runden Griff. Die- schmale Seite enthält eine Spalte, in welcheder Zettel hineingequetscht und mit einem Holzkeulchen befestigtwird( Figur 27). In Hasel bei Kamnitz waren bei Mittheilungen vonGemeindeangelegenheiten ebenfalls Klemmer üblich, für welche manjedoch auch den Namen» Gebotkeule« kannte; jetzt benützt mandort wie in Kunersdorf Blechbüchsen. Die letzterwähnten» Klemmer<<sind nichts anderes, als kleine Zeitungshalter( Figur 28). Solchezeitungshalterähnliche Keulen existiren auch in Pitschkowitz beiLeitmeritz und an anderen Orten.
Hundrachunа
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Fig. 27.
» Klemmer oder» Quetscher<von Losdorf bei Tetschen.
Fig. 28.» Klemmer« von Hasel.
Fig. 29.Gebotbrett von Niederkreibitz.
5. Gebotbretter. Vor 2-300 Jahren war in Höflitz bei Bensen dasGebotbrett im Gebrauch; bis 1672 wird es auch in Grosswöhlen,Dobern, Freudenberg( bei Kamnitz) erwähnt.» Alle Sonntage( Sonn-abende) schickt der Richter das Brett um das Dorf und Jeder machesein Zeichen." In Niederkreibitz geht heute noch das Gebotbrettvon Haus zu Haus; es ist dies ein mit einer Handhabe versehenesHolzbrett von circa 30 cm Länge und 20 cm Breite( Figur 29). DieKundmachung wird angeklebt oder angeheftet und wandert so herum,bleibt aber oftmals vergessen an einem Orte liegen. Jener, der dieWeiterbeförderung unterlässt, hat eine. Ordnungsstrafe zu erlegen.In Schoenborn bei Kreibitz, welches in mehrere Wachbezirke ein-getheilt ist, gehen in jedem derselben zwei Mann auf die Nacht-wache. Dort kreist in jedem Bezirke ein derartiges Brett, auf welchemdie Wachordnung angegeben ist. Jener, der das Brett erhält, hat diebetreffende Nacht die Wache zu besorgen. Doch meinen viele:» Wenn
*) In Höflitz lässt es sich nachweisen, dass vor dem dreissigjährigen Kriege derRichter die Gerichtshand herumschickte, wenn es galt, einer Gerichtsverhandlung beizu-wohnen den Hammer, wenn die Versammlung um die Auftheilung einer Natural-lieferung geschah, und das Brett, um herrschaftliche Befehle entgegenzunehmen.