Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde7 (1901) / Zeitschrift für österreichische Volkskunde

  
Jahrgang 
7 (1901) / Zeitschrift für österreichische Volkskunde
Einzelbild herunterladen
 
  

Kleine Mittheilungen.

49

87

war eine Vereinigung, welche sich zur Pflicht machte, ihre Mitglieder bei Beerdigungen zubegleiten, beziehungsweise die Leichenkosten aus der Bruderlade zu bestreiten.

Erwähnt sei noch, dass in Schönberg 1714 187 Personen an der Pest starben,60 Personen wurden wieder hergestellt; drei Häuser wurden ganz verbrannt, siebziggereinigt. Die verbrannten Häuser sammt Mobilien hatten einen Werth von fl. 5347-21 undeinen Heller. Der Wächterlohn betrug fl. 825-32, die Verpflegung kostete fl. 7329-12 und5 Heller, der Gesammtschade betrug also fl 13 502 06, eine für damalige Zeit sehr be-deutende Summe.*)

* Böhmen wurde überhaupt gar sehr von der Pest heimgesucht. Interessant isteine den Grenzverkehr während der Pestzeit 1680 zwischen Böhmen und der Lausizregelnde Wachevorschrift folgenden Inhalts: Instruction, wornach sich die an denenGränzen und Landstrassen dieses Markgrafthums Oberlausitz wegen der im KönigreichBöhaimb und Markgrafthum Meissen grassirenden Seuche und Krankheiten ausgesetzteWache und ihnen zugeordnete Aufseher zu achten und wie sie sich der ans Landkommenden Personen und Güter halber zu verhalten: 1. Weil eine jede Obrigkeit so andenen Landesgrenzen wohnt oder aber mit denenjenigen Oertern so im Lande inficiret,grenzet gewisse Stöck und Zeichen auf 1 bis 200 Schritt von der äussersten Wache zuAbhaltung der inficirten Personen aufzurichten hat, so soll die Wache jederzeit an denenihnen gemachte Schranken sich aufhalten und nicht davongehen. 2. Alle Ankommendenohne Ansehen der Personen bei dem aufgesteckten Ziel stille zu halten und ihre Pässeund Gesundheitsscheine auf dem Ziele niederzulegen, auch wenn solches geschehen ein20 bis 30 Schritte wieder zurückzutreten anbefohlen. 3. Soll jede Wache Feuer, Rauch-werks und Essig bei der Hand haben und von der Herrschaft angeschaffet werden. 4. Mitdem Rauchwerk als Schwefel und Wachholdersträucher und Beeren die an dem Zielniedergelegte Pässe beräuchern, durchsehen und dafern sie aus inficirten Orten kommenzurücke weisen, die aus andern Orthe Kommende untadelhafte Pässe aber soll der Auf-seher bei der Wache unterschreiben und die Reisenden also ins Land lassen. 5. Ausinficirten Orten sollen keine Personen und Güter ins Land gelassen werden, ausser Briefe,wenn sie erst wohlgeräuchert und Geld, wenn es in Essig geworfen und zu Erkaufungder Nothdurft an Victualien eingesendet wird. 6. Sollen keine Pässe und Gesundheits-zeugnisse passiren, wenn darinnen nicht eigentlich exprimiret wer die Personen seien, obder Ort, wo sie ausgereiset und wo sie ihre Güter aufgeladen, noch rein und von allerInfection befreiet, ingleichen wenn sie nicht von der Obrigkeit der mittleren Orte, wodie Personen durchgereiset oder die Güter durchgeführet unterschrieben, so soll auch vonden Aufsehern acht gegeben werden, ob die Pässe entweder nicht zu alt oder jung undem Betrug dahinter stecke, auf den Fall die Personen und Güter zurücke zu weisen.7. Doch kann auf solchen Fall der Aufseher bei der Herrschaft, wann sie nicht weit davonentfernet und zu erlangen sich Raths und Bescheiden erholen. 8. Sollte sich ereignen,dass sich jemand mit Gewalt ins Land zu dringen unterstehen möchte, so soll die Wacheselbige treulich warnen auf die diesfalls ausgelassene Churf. Chur Privig. und des Ober-amtes Mandata sich beziehen, allenfalls aber, da solches nicht helfen wollte mit Antrufund Zuziehung der Gemeindegewalt mit Gewalt vertreiben. 9. Der Aufseher sammt derihnen zugeordneten Wache soll sich aller Nüchternheit und Gottesfurcht befleissen undsich durchaus nicht gelüsten lassen wegen einigen Vortheils hoffenden Geschenkes oderguter Bekanntschaft halber Jemanden ohne unverdächtige Zeugniss passiren zu lassen.10. Zu dem Ende derselbe von dem Churf. Oberamte unmittelbar verpflichtet oderdoch die Notul der Herrschaft zugefertiget und daselbst vereidiget werden soll.11. Dagegen er zur Pesoldung wöchentlich ein Sch. jeder Wächter aber, deren doch nichtmehr als 3 auf den Hauptstrassen sein sollen 14 Gr. von der Herrschaft bekommen, dieHerrschaft aber monatlich aus der Landescassa die Ersetzung wieder erlangen soll.12. Auf herrenlose Gesinde kranken übelgestalte Leute, vagirende Soldaten, Schüler undBettler, ingleichen die Judiz, wie auch liederliche Handwerksbursche, alles sie absonder-liche genaue Aufsicht haben und selbige, wann sie gleich mit Zeugnis versehen, nichtdurchlassen. 13. Absonderlich soll auf die Fuhrleute und Landeskutscher acht gegebenund ihnen an eine geraume Orte, da sie umkehren können stille zu halten und niemandmit ihren habende Pässe an das aufgesteckte Ziel zu schicken von der Wache zugerufenwerden, und wenn sie in ihren Pässen die anderen Persones und Güter so sie mit sichführen und aufgeladen nicht benennet und deutlich Specificiret oder die Persone nichtabsonderliche Scheine haben, so sollen dieselben keineswegs durchgelassen, sondern also-bald angehalten und zurückgewiesen werden."