Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde6 (1900) / Zeitschrift für österreichische Volkskunde

  
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6 (1900) / Zeitschrift für österreichische Volkskunde
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Lilek.

Vermählung nichts geändert. Es wird auch fernerhin nur an einemHerde gekocht, ein gemeinsamer Hausstand geführt, das Gut gemeinsambearbeitet, die Producte gemeinschaftlich genossen, das mobile undimmobile Vermögen als gemeinschaftliches Gut betrachtet, neben demjedoch ein jeder Hausgenosse sein Sondergut( osebina auch prćija)besitzen kann.

Eine einschichtige Familie kann zu einer erweiterten auch durchVerheiratung der Erbtochter in dem Falle anwachsen, wenn ihrBräutigam in ihr Elternhaus einheiratet. Solch eine Erbtochtermannheisst domazet, das heisst der zet( Schwiegersohn), welcher in dendom( Familie) seiner Braut geheiratet hat. Das gilt beim hiesigenVolke als schimpflich. Die eigentliche, wahre Hauscommunion entstehtdadurch, dass die Söhne nach dem Tode ihres Vaters die Theilungdes Vermögens nicht vornehmen, sondern in Gemeinschaft verbleiben.Die Töchter besitzen nach hiesigem Gewohnheitsrechte kein eigent-liches Erbrecht ihren Brüdern gegenüber, sondern nur ein Recht aufErhaltung solange sie im Hause sind, und wenn sie heiraten wollen,ein Recht auf die Ausstattung und Bestreitung der Heiratskosten,die übrigens nach den hiesigen Bräuchen, wo fast Alles der Bräutigambestreiten muss, zumeist minimale sind.

Wird in einer zadružna kuća die Theilung des immobilen Ver-mögens noch bei Lebzeiten des Vaters vorgenommen, dann bekommtder Vater einen gleichen Antheil mit seinen Söhnen, oder er zieht zueinem seiner Söhne, dem dafür ein grösserer Theil zufällt. Bei derTheilung zwischen Onkel und Neffen fällt dem Onkel die eine, denNeffen zusammen die andere Hälfte zu. Geht die auf einem Herrensitzansässige Hausgenossenschaft auseinander, so wird die Theilung desGrundbesitzes gewöhnlich nach den männlichen erwachsenen Haus-genossen vorgenommen. Das Vieh wird bei der Theilung gewöhnlichwie Grund und Boden behandelt. Die Bodenproducte werden eben-falls nach Stämmen oder nach den Arbeitskräften, meistens aber nachKöpfen vertheilt.

Zwischen der inokosna und zadružna kuća ist in vermögens-rechtlicher Beziehung auf dem Lande gewöhnlich kein rechter Unter-schied zu bemerken. Auch in der engeren Familie wird das immobileVermögen als gemeinschaftliches Familiengut betrachtet, welches derVater, falls er erwachsene Söhne hat, nicht nach seinem Belieben ver-äussern, verschenken oder testiren kann. Nach der Volksanschauunghaben die Söhne durch ihre Mitarbeit ein Recht an dem väterlichenVermögen erworben. Freilich kann der Sohn den Vater nicht zurTheilung zwingen, wie der Buder den Bruder oder der Neffe den Onkel.Will er nicht in der Hausgenossenschaft verbleiben, so muss er die-selbe verlassen, ohne bei Lebzeiten des Vaters seinen Antheil be-kommen zu haben.