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einflusste sie dieselben doch ¹), und es wurden insbesonders Vorkehrungenzum Seelenheil des unvorbereitet Dahingeschiedenen verlangt.
Die Sühne selbst bestand aus einem formellen Vertrag, der öffent-lichen Abbitte in demüthiger Haltung und Tracht, der Aussöhnung mitder Sippe des Entleibten, Entrichtung des Wergeldes und Wandels,Ersatz für die Kosten des Arztes und der Pflege, wenn der Tod nichtsofort eingetreten, der Reise- und Zehrungskosten für die Angehörigendes Getödteten, einem feierlichen Leichenbegängnis mit Vigilie, Hochamtund Messen, die gleich anderen frommen Werken zu Gunsten des Seelen-heils des Entleibten« Seelgeräthe» genannt wurden. Dieselben richtetensich nach Stand und Vermögen des Thäters, sowie des Opfers. Sie be-standen aus Schenkungen an Kirchen und Klöstern, Messestiftungen, Er-richtung oder Verabreichung eines Seelbades, aus Wachsspenden anKirchen, Auferlegung von Buẞreisen« Bedefahrten» nach entfernten Gnaden-orten, als Rom, Jerusalem, St. Jakob di Campostella, Einsiedeln, Köln,Achen(« Achfahrt») u. a. Meist wirdin den Sühnverträgen angegeben,ob der Todtschläger die Bittfahrtpersönlich<< selbstleib>> zu unter-nehmen hat oder ob er eine anderedafür bezahlte Person an seiner stattsenden darf. Eine solche Buẞfahrt,die oft unter erschwerenden Um-ständen und nothdürftigster Klei-dung, belastet mit Ketten, in Ent-behrung von Dach und Fach, jahre-lang dauerte, kam für den friedlosenMann einer harten Strafe gleich.Weiters wurde Einschrei-bung in ein Todtenbuch, Errich-tung eines« ewigen Lichtes», 2)eines Altares in einer Kirche, 3)einer Kapelle, Marter oder einesKreuzes an der Stelle der Unthatverlangt. Da es ein dauerhaftesGedenkzeichen sein sollte, so be-gehrte man meist ein Steinkreuz.Erst mit der neueren Gesetzgebung schwinden im Laufe des 16. Jahr-hunderts langsam die Sühnverträge. Sie kommen jedoch in einigen
Fig. 61.
Steinkreuz, außerhalb der Friedhof-mauer von Siezenheim( Nr. 24).
1) Grimm, Dtsch. Rechtsalt. S. 737.
2) A. Essenwein, Über einige Todtenleuchter in Österreich. Mitth. d. Centralcomm.,VII, S. 323.
3) So mussten nach den Salzb. Kammerb. II, S. 47 Marquard u. Friedr. von Bergheimdem jungen Salzburger Patricier Ulrich Keuzl, den sie 1322 auf dem Mönchsberg erstochen hatten,zur Sühne ob commissum homicidium der blg. Erntraud im Dome zu Salzburg neben St. VirgilsAltar einen Altar errichten und denselben mit 100 Pf. Salzburger Münze bestiften. Vergl. Mitth.d. Salzb. Landesk., B. XIX, S. 48, Salzb. Geschlechterstudien v. F. V. Zillner.