Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
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43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
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mierung der Tracht und eine Einschränkung in der Lebenshaltungbesonders bei den nicht adeligen Ständen und nur auf diesebezieht sich die Ordnung von 1671 nötig erscheinen. Aber auchvolkswirtschaftlich war natürlich die Beschränkung des Massen-verbrauches fremder Waren bei den breiteren Unterschichtendringender als der bei den zahlenmäßig viel geringfügigerenadeligen Oberschichten, der einer späteren Regelung vorbehaltenblieb. Immerhin werden auch letztere mit deutlichen Wortengewarnt, jetzt nachdem durch diese Pragmatik die mindere undandere Standespersonen in ein bessere Ordnung gebracht, sich derSparsamkeit zu befleißen, die ausländisch kostbare, an sich selbstwenig nutze, nur viel Geld aus dem Lande ziehende, sichtäglich verändernde Waren als ländschädliche Sachen zumeiden, den unnötigen Pracht vornemblich in den Wägen, wodurchdas edelste Metall unnutz verschwendet wird, einzuziehen

An sich schon von Interesse ist die in dieser Ordnung nochstärker als im 16. Jahrhundert hervortretende differenzierende Ein-teilung der Bevölkerung in Klassen, nach denen der Luxus normiertist. Wenn im 16. Jahrhundert fünf Klassen mit dem Adel unter-schieden wurden, teilt die Ordnung von 1671 nur die Beamten, ohnedie wirklichen Räte, die Universitätischen, die Kaufleute, Bürgerund Bauern in fünf Klassen. Am weitesten ins Einzelne geht dieTeilung bei den Beamten des Hofes und des Staates, denen dieandern Berufe nur angehängt sind.

In die erste Klasse gehören neben den den Räten nachgeord-neten Sekretären der Hofstellen die Vorstände wichtiger kameralerFachstellen im Lande, wie der Vizedom( oberster Kammerguts-verwalter), der Steyrer Eisenobmann, der Gmundner Salzamtmann,der Hansgraf, die obersten Buchhaltungsbeamten, eine Reihehöherer Hofbeamte, wie der Hof- und Kriegszahlmeister, der Schatz-meister, der erste kaiserliche Kammerdiener, der Hofquartiermeister,der Hofkapellmeister und sein Vertreter u. a. Ihnen gleichgestelltsind noch der kaiserliche Wiener Stadtanwalt, die Bürgermeistervon Wien und Linz und als höher bewertete Akademiker dieDoktoren der Rechte und Arznei und schließlich der niedere Adelmit Landbesitz.

Verboten ist dieser ersten Klasse das Tragen ausländischermit Gold und Silber hergestellter Stoffe, all die goldenen Borten,Fransen, Knöpfe, Schlingen und Schnüre, aber auch all dasSchmelz- und Stickwerk mit echten und unechten Edelsteinen und