Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
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43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
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Jahre 1656 zeitweise Kommissionen unter Zuziehung von wichtigenMitgliedern des geheimen Rates und der Hofkanzlei getagt hätten,die sich mit der Frage der Hintanhaltung der Einfuhr französischerund anderer ausländischer Waren, die alle ad luxum dienen", zubeschäftigen hatten. Diesen Beratungen seien auch hervorragendeVertreter der Wiener Großkaufmannschaft beigezogen worden, derVersuch aber, die Menge der in den Wiener Geschäften ruhendenausländischen Waren festzustellen, sei nicht recht geglückt. Ebensosei die Einführung eines neuen Einfuhrzolles auf diese Waren nichtrecht in effectum kommen". Wohl aber führten diese Bestrebungen,welche die Hofkammer nicht fallen ließ, zu einem Einfuhrsverbotund als auch dieses nicht viel gefruchtet habe, zu einem kaiser-lichen Patent, das am 22. März 1659 verlautbart wurde.

Dieses Patent, dessen Zustandekommen aus den von derKammer geltend gemachten Gesichtspunkten des Merkantilismusganz klar ist, verbietet mit den patriarchalischen Floskeln der altenKleiderordnungen( aus väterlicher Sorgfalt), die Zucht und Ehr-barkeit aufrecht erhalten und die schädliche Verschwendung hindernsollen, das Tragen der verpönten Luxuswaren, so nicht inunsern Landen hergestellt worden". Verboten sind außer Gold- undSilberschmuck mit Gold und Silber durchwirkte oder verbrämteStoffe, Spitzen und Borten( Galonen) lauter Dinge, bei denenman an französische Waren dachte, aber auch weiẞe nieder-ländische und andere ausländische Spitzen. Nähere Bestimmungensind einer Generalpragmatica vorbehalten.

Dieses Verbot soll dann nach Aussage des Gutachtens derHofkammer einige Jahre vorgehalten haben, so daß man kaumetwas von dem verbotenen Edelmetall an den Kleidern gesehenhabe. Die neuerlichen Bemühungen der Hofkammer, die nach demTürkenkrieg wieder nötig geworden seien14), haben wieder zukommissionellen Beratungen geführt, als deren Produkt offenbardas große Leopoldinische Luxuspatent vom 28. September 1671 an-zusehen ist. Die Tendenz dieser Verordnung ist in gleichem Maßesozialpolitisch wie handelspolitisch. Die Erkenntnis, daß der Luxusvon unten kommt, so daß die oberen Stände in Stoff und Formkeine Kleidung mehr erschwingen und ersinnen können, die nichtsofort von den untern Ständen nachgeahmt würde, ließ eine Nor-

14) Mahnungen zu solchen Zusammentretungen auf Grund einer kaiser-lichen Entschließung in den Hoffinanzakten von 11. und 13. April und22. Oktober 1670.