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gebracht. Dieses aus dem Mangel an ausführenden staatlichen Be-auftragten erklärliche Mittel war wohl kaum sehr wirksam und gabAnlaß zu allen möglichen Uebelständen, wie denn auch im 18. Jahr-hundert dann wenigstens ein Verbot der Anzeigen ohne Namens-nennung erfolgt ist 11). Ob ein anderer Versuch, nämlich der Auftragan die Obrigkeiten Vierteljahrsübersichten über ihre strafendeTätigkeit an die Regierungen einzusenden, erfolgreicher gewesenist, wird schwer zu sagen sein, bevor solche Berichte einmal andas Licht der Oeffentlichkeit gedrungen sein werden. Auch derVersuch die Untertanen bei der Einhaltung dieser Gebotestärker noch als an die Grundobrigkeit an die derselbenüberstellte Dorfobrigkeit, die doch wohl auch leichter als die ersterezur Verantwortung zu ziehen war12), zu binden, ist doch wiedernur ein Stück aus dem einstweilen noch recht wenig aussichtsvollenRingen des Staates um die Durchsetzung seines Willens.
Der bemerkenswerte Ansatz, den der Staat Ferdinands I.gemacht hatte, auf die Lebenshaltung seiner Untertanen besondersin der Kleidung einen Einfluß zu nehmen, ist unter den nächstenNachfolgern dieses Fürsten nicht weiter entwickelt worden. Dieinnenpolitische und polizeiliche Tätigkeit dieser Zeiten ist jastärker als andern den konfessionspolitischen Zielen der Regierungim Sinne der Gegenreformation zugewandt. Erst als in der Mittedes 17. Jahrhunderts durch das starke Einströmen wirtschafts-politischer Ideen, die auf die Erstarkung der finanziellen Kräfte desStaates gerichtet waren, stärker in Erscheinung zu treten begann,hat auch die nunmehr immer klarer merkantilistisch gerichteteGesetzgebung zur Bekämpfung des Luxus einen neuen Antrieb be-kommen. Dieser Tendenz danken auch die gegen den Kleiderluxusgerichteten Polizeiverordnungen Kaiser Leopolds I. ihre Ent-stehung. Sie haben die Verbindung mit den den Reichspolizeiord-nungen nachgebildeten Lasterverboten ganz aufgegeben.
In einem Gutachten der Wiener kaiserlichen Hofkammer, daseinem Vortrag derselben vom 17. November 167313) beiliegt, wirdmitgeteilt, daß auf Anregung der Hofkammer schon seit dem
11) Im Patent vom 7. August 1762( Druck bei Beinhauer, Sammlungder bis zum Jahr 1800 erschienenen Patente und Verordnungen, Wien 1844)wird vorgeschrieben, daß solche Anzeigen unterzeichnet sein müssen.
12) Schon das im Codex Austriacus abgedruckte Polizeipatent vom31. Oktober 1568 setzt fest, daß die Bestrafung der Untertanen im Fall derUebertretung durch die Dorfobrigkeit zu geschehen habe, und es keinem der-selben gestattet sei,„ sich an die Grundobrigkeit zu lenden".
13) Wiener Hofkammerarchiv, Hoffinanzakt vom 20. November 1674.