Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
Jahrgang 
43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
Einzelbild herunterladen
 

15

mierung der Kleidung eines jeden der fünf Stände dem Streben derunteren Stände, den oberen an Kleiderpracht und Schmuckgleichzutun, so zwar, daß man sie kaum mehr zu unterscheidenvermag, vorgebaut werden. An wirtschaftlichen Motiven steht derKampf gegen die Verschwendung, die dem allgemeinen Wohle ab-träglich ist, gegen die Gefahr der Verarmung, die Abnahme derNahrung und der Steuerkraft an erster Stelle. Aber auch die Ab-neigung gegen die Verwendung der Edelmetalle, die dem landes-fürstlichen Münzwesen zu dienen haben, zu luxuriösen Vergol-dungen von Gebrauchsgegenständen ist ersichtlich. Ganz deutlichmerkantilistisch eingestellt ist ein Patent des Erzherzogs Karl vonInnerösterreich vom 24. Februar 15789). Hier ist nicht nur dieVerwendung von Gold und Silber für Knöpfe und Schnüre, zur Ver-goldung von Wagen und dgl. verboten, sondern auch italienischeund französische Glasperlen, besonders aber die großenweibischen Kress( Hutschmuck), dadurch vil Leut betrogen unddas Geld unnutz in fremde Lande verführt wird", untersagt. Hin-gegen ist hier anderseits zur Bekleidung der Knechte der adligenHerren Tuch aus Böhmen und Mähren vorgeschrieben.

Werfen wir nun einen Blick auf die den einzelnen Ständen inder ausführlichsten dieser früheren Ordnungen, der von 1542, er-laubten Kleider und Stoffe.

Der untertänige Bauer und Taglöhner, der in die untersteKlasse gehört, soll für Rock und Mantel kein Wolltuch verwenden,mag es aus dem In- oder Ausland stammen, das einen Ellenpreisvon mehr als drei Viertelgulden( Ort) hat. Das Tuch für die Hosender Männer und die Joppen und Leibchen( Goller) der Weiber Glossar ::: zum Glossareintrag  Weibersoll nicht über einen Gulden kosten. Wie Gold und Silber anRingen, Gürteln und Gehängen sind Mann und Frau Satin undRasch( leichter flämischer Wollstoff), Vorstat( feines schwarzesTuch aus Worstead in der Grafschaft Norfolk) und Schamlot( Kameelhaar mit Leinwandbindung) verboten. Nur Halskrausenund Haarbänder machen eine bescheidene Ausnahme. An Rauhwareist dem Mann nur der Fuchs, der Frau der Künigl erlaubt, zumFutter Lamm und Gais. Die Kleider sollen aus einem Stoff, un-zerteilt und unzerschnitten, sein.

Zur zweiten Klasse zählen die bürgerlichen Einwohner undHandwerker der Städte und Märkte. Für die Kleider dieses Standessind die englischen Tuche, Rasch und Satin erlaubt, die kostbaren

9) Patentensammlung des Wiener Staatsarchivs.