Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
Jahrgang 
43 (1938) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
Einzelbild herunterladen
 
  

4

sich auf gewisse Höchstumsätze eingeschränkt, wogegen ihm imrepräsentativen Umgang mit Fremden das Spielen ganz freigegebenwird. Schließlich gehört zu den polizeilich verbotenen Sünden widerGottes Gebot auch der Ehebruch und die leichtfertige Beiwohnungüberhaupt. Das Ehebruch- und Unzuchtsverbot ist ja auch schonin den mittelalterlichen städtischen Polizeiordnungen des WienerRates für die Zünfte der Handwerker zu finden4). In den öster-reichischen Polizeiordnungen kommt es, wie die Läster- und Trink-verbote, im 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts vor, ver-schwindet aber dann wie diese. Erst in der bekannten Ausdehnungder Sittenpolizei Maria Theresias auf die Uebertretung des kirch-lichen Gebotes im strengsten Sinne kommt diese Praxis wieder zurGeltung5). Auch die Abstellung leichtfertiger, gemeiner Tänze, diein einem Patente vom 8. Mai 1559 über die Klage der steirischenStände geschah oder ein ähnliches Verbot für Innerösterreich vom20. September 1567 gehören hieher6). In einem ähnlichen Sinnewird schon 15817) die Volkssitte des Rockenreisens in Oberöster-reich, das sonderlich durch Knechte und Dirnen nächtlicher Weisefürgenommen werde und nur Leichtfertigkeit errege, verboten.

Bedeutsamer und in ihrem genauen Eingehen auf Einzel-heiten zweifellos besser auswertbar für die Fachforschung sind dieKleiderordnungen und Maßregeln gegen den Luxus in der Lebens-führung, die diese Polizeiordnungen, die sich an die Ordnung von1542/52 schließen, enthalten. Auch hier steht als Motiv die sündigePracht und die unordentliche Köstlichkeit", die den Menschenwider Gott zur Hoffahrt reizt, an erster Stelle. Daneben ist deutlicherkennbar auch eine sozialpolitische Tendenz³). Es soll durch Nor-

4) Siehe Geschichte der Stadt Wien, herausgegeben vom WienerAltertumsverein, II/ 1, Seite 477.

5) Siehe Aktenstücken zur Geschichte der österreichischen Zentral-verwaltung. II. Abt., 2. Band, Seite.. Im 18 Jahrhundert sind dann wieder-holt die Verbote gegen die sogenannten Freitänze zu verbotenen Zeiten er-lassen worden. Besonders verpönt war das Walzen", das angeblich mitschandbaren und ärgerlichen Gebärden und Handbewegungen begleitet wurde.

6) Aus der Patentsammlung des Haus-, Hof- und Staatsarchivs in Wien.Das Patent von 1567 behauptet, daß es mit der Unzucht auf dem flachenLande so schlimm sei, daß man keinen Knecht bekäme, man gebe ihm denneine Dirn..

7) Patent vom 27. Februar im Codex Austr.

8) Ueber Luxusordnungen im allgemeinen vgl. den Artikel vonTh. Sommerlaad in der vierten Auflage des Handwörterbuches der Staats-wissenschaften. Auch die Wiener Dissertation, Beitrag zur Geschichte derösterreichischen Luxusgesetzgebung, von Dr. Hilde Reiger, konnte eingesehenwerden.