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machungen als etwa die seiner nächsten Nachfolger, bedenkt manferner, daß sich die für die steirischen Untertanen erlassenen Kund-machungen im Wesentlichen mit denen für die übrigen öster-reichischen Länder decken, so wird daraus ersichtlich, daß eineSammlung aller landesfürstlichen Kundmachungen etwa bis zumJahre 1740, wo dann die große Theresianische Gesetzessammlungund umfangreichere Provizialsammlungen einsetzten, eine Arbeitwäre, die durchaus nicht uferlos zu nennen ist. Daß sie wissen-schaftlich ertragreich, ja eine wichtige Voraussetzung für die Be-arbeitung der innern Geschichte der habsburgischen Länder in derNeuzeit ist, zeigt auch die Probe von Krones wieder ganz klar.
In den folgenden Zeilen soll der Versuch gemacht werden,aus den im Codex Austriacus und einigen Sammlungen abge-druckten und aus Archiven erhobenen Patenten Hinweise auf einsehr spezielles und abgelegenes, von der Polizeigesetzgebungletzten Endes doch nur ganz dürftig beackertes Gebiet, die staat-lichen Verordnungen zur Beeinflussung der Kleidung und Trachtder Staatseinwohner zu geben, um zu zeigen, daß sich eineSammlung aller landesfürstlichen Kundmachungen auch für diesesGebiet, das doch mit Quellen nicht gerade gesegnet ist, günstigauswirken könnte.
Diejenigen Kundmachungen des Landesfürsten, welche einenEinfluß des Staates auf die Lebenshaltung der Untertanen inKleidung und Sitte zu nehmen versuchen, gehören in das weiteGebiet der Polizeigesetzgebung, die das ganze bürgerliche Lebenim Sinne der Ehrbarkeit, der Zucht und des Gemeinwohles zu nor-.mieren bestrebt ist. Begründet ist dieses in seinen Forderungen sehrweit gehende Streben im neuzeitlichen Staatsgedanken, der mitseinem Anspruch auf die Steigerung der Rechte des Fürstens gegen-über seinen Untertanen auch eine erhöhte Verantwortlichkeit desLandesherrn mit sich bringt. Ihren materiellen Inhalt nehmen diesewie so viele Territorialgesetze aus dem reichen Schatze der Normender mittelalterlichen Stadtverwaltung und aus der Reichsgesetz-gebung des ausgehenden 15. und beginnenden 16. Jahrhunderts.Die Polizeigesetzgebung der österreichischen Länder im 16. Jahr-hundert lehnt sich in der Normierung der Kleiderpracht an dieReichsgesetzgebung an, denn das mittelalterliche Wien etwa hatKleiderordnungen oder eine Luxusgesetzgebung nicht gekannt¹).
1) Vgl. Geschichte der Stadt Wien, herausgegeben vom Wiener Alter-tumsverein, II. Band, 1. Abt., Seite 479 f.