Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde32 (1927) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
Jahrgang 
32 (1927) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
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Der Hernalser Eselritt.

Von Anton Mailly, Wien.

Vom frühen Mittelalter bis in die neuere Zeit hinein besaßendie deutschen Volksstämme Gewohnheitsrechte der mannigfaltigstenArt.

Viele Rechtsbräuche weisen einen römischen Einfluß auf,andere wieder wurden zur Zeit der Kreuzzüge aus dem Orient Glossar ::: zum Glossareintrag  Orienteingeführt. Jakob Grimm hat in seinen» Rechtsaltertümern<< mitseltenem Bienenfleiß die bekanntesten Volksrechte und Stammes-sitten der germanischen Stämme an der Hand der Weistümer( Pantaiding, Panteiding, in Oesterreich genannt) und anderer Auf-zeichnungen sowie aus der Volksüberlieferung, wozu ihm vieleSagenbilder sehr zustatten kamen, aufgezeichnet. Dieses interessanteKulturwerk, das ein anschauliches Bild über die das ganze Mittel-alter beherrschende Rechtsanarchie bietet und auch für die Rechts-verhältnisse in der ehemaligen Ostmark seinen großen kultur-historischen Wert besitzt, klärt viele noch erhaltenen Volksbräucheauf, deren Entstehung schon gänzlich der Vergessenheit anheimgefallen ist. Viele dieser bizarren Rechtsbräuche in Stadt undLand wurden schon im späteren Mittelalter, besonders von denPredigern schwankartig behandelt und leben nun als erdichteteSchwänke im Volksmunde fort; andere wieder, die einen ernstenCharakter aufweisen, wurden in späterer Zeit als rätselhaft gehaltenund zu Sagenbildern umgestaltet, die auf ihren Wanderungendurch die Volksphantasie in allerlei Fassungen lokalisiert er-scheinen.

Besonders dankbar für eine schwankartige Behandlung warenvor allem die Ehrenstrafen, die zum Teil aus der Laune des Augen-blicks entstanden sein dürften. Jede Stadt, jedes Dorf besaß einPantaiding, und wenn auch alle diese Rechtsbücher im wesent-lichen eine gewisse Uebereinstimmung, besonders was die hartenStrafen anbelangt, bekunden, so findet man doch hie und da rechtsonderbare Gesetze beigefügt, die erkennen lassen, daß mituntereine gewisse Willkür in der Gesetzesgebung geherrscht habendürfte. Man begnügte sich nicht allein mit der Ausstellung amPranger, an der Schandecke, im Kotter, wo der Büßende demöffentlichen Spotte preisgegeben ward, sondern man trieb ihn oftmit der Fiedel, in Ketten durch den Ort, zwang ihn, vor Kirchen-pforten zu stehen, um die Kirche, um das Rathaus zu laufenoder zu gehen oder gar in Ketten die Gasse zu kehren und imStadigraben zu arbeiten. Andere Verurteilte wieder wurden imSchandkorb, im Käfig ausgestellt( schon in der Antike üblichgewesen) oder sie mußten» Schandsteine«,» Packsteine«( Steineum den Hals) tragen, Wassertaufen( Bäckerschupfen, Bäcker-`