Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
Jahrgang 
27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
Einzelbild herunterladen
 
  

8

Dachler.

-

fahrten nach weit entfernten heiligen Orten, wie Köln, Aachen, Rom,und Setzung von Steinkreuzen und ließ sich oft erst nach langemFeilschen zur Entsagung auf den Rachemord bestimmen. Es warendaher Stätten nötig, wo der Bedrohte mit stillschweigender Zulassungder Behörden warten konnte, bis sich seine Verfolger etwas beruhigtenund ein Vergleich zustande kam. Die Freiungen leisteten auch fürmindere Zwecke ihre Dienste und verhinderten bei starken Menschen-ansammlungen Gewalttaten. Zur Zeit der Taidinge waren diese An-sichten noch vollständig anerkannt und die beiden von Grimmensteinund Perchtoldsdorf aus dem 18. Jahrhundert enthalten noch alle Merk-male der alten Urkunden. Wirkliche böse Verbrecher, Brenner, Räuber,Diebe, Verfolger von Frauen, überhaupt» schädliche Leute<< waren vonden Wohltaten der Freiung ausgeschlossen, und wenn sie dennochdorthin flüchteten, hatten sie sich zwar augenblicklich das Leben ge-rettet, ohne sich doch der späteren Verurteilung entziehen zu können.Mit der Ausbildung des Gerichtswesens unter Maria Theresia undJosef II. waren die Freiungen unnötig und wurden schon 1752 nurfür einige Fälle beschränkt, wo hauptsächlich dem Staate kein Schadenerwuchs.

Verbrecher- Ergreifung. Wenn jemand einen schädlichen Mann auf seinemBesitz ergreifen kann, so soll er ihn halten ¹) und dem Richter überstellen, wenn nötig,Nachbarn zu Hilfe rufen. Weigern sie sich, so sind sie strafbar. Der schwere Verbrechersoll weiter dem Landgericht übergeben werden, lebendig oder tot,, wie er mit demGürtel umfangen ist. Der Vorgang dabei zeigt wieder den Mangel ländlicher Sicher-heitswache, sowohl bei der Übergabe ans Landgericht als auch an eine andere zugehörigeHerrschaft. Die Herrschaft mußte ihn drei Tage lang behalten und indessen die anderevon der Übergabe an bestimmter, im voraus bekannter Stelle benachrichtigen. Diese wardie Grenze beider Herrschaften und daher mit einem Grenzstein bezeichnet, der der Be-stimmung halber auch Blutstein hieß. Wenn nun am bestimmten Tage zur bestimmtenStunde Übergeber und Übernehmer sich einfanden, war die Sache erledigt. War derletztere nicht erschienen, so hatte der andere bloß dreimal mit vernehmlicher Stimme denNamen des Landrichters oder Verwalters zu rufen oder nur etwas zu warten. Kam derGerufene nicht sehr bald, so wurde der Verbrecher, dem man noch eine Tasche mit72 Heller Inhalt umgehängt hatte, mit einem Ruckbalm( Roggenhalm) oder Zwirnsfadenangebunden und sich selbst überlassen. Wenn der Verbrecher später Schaden verübte,so war der ausgebliebene Übernehmer verantwortlich. Der Blutstein hatte ein Loch zumAnbinden.³)

Herausforderungen. Die Freiung des gewöhnlichen Wohnhauses bringt mancheFolgen mit sich. Das Eindringen inner die Dach tropfen ohne Willen des Eigentümers,also in feindlicher Absicht oder auch ohne nähere Begründung, ist schon ein Vergehen,mehr noch mit wehrhafter Hand oder nachts, und der Besitzer kann die Entfernung desEindringlings in einer ihm zusagenden Weise durchzusetzen suchen. Kommt es dabei mitoder ohne Beihilfe des Hausgesindes oder vom Nachbarn zur Tötung des Fremden, soist der Eigentümer straflos, wenn er nur den Leichnam mit dem rechten Fuß auf dieStraße, beziehungsweise außer die Dachtropfen zieht und auf die Herzgrube 3 Pfennigelegt. Das gleiche ergibt sich, wenn ein Mann vor der Verfolgung eines anderen in einHaus oder auch nur unter die Dachtropfen flüchtet und dieser die Verfolgung nicht auf-

1) Haßbach 1566.- 2) Ein solcher Stein stand vor noch nicht langer Zeit inWähring und wurde des Loches halber der, luckete Stein" genannt. Bl. d. V. f. Ldkd.v. N.-O. 1880, S. 47.