Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
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27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
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Dachler.

Schätzungen, Begutachtungen und dergleichen festgesetzte Gebühren.Die Gemeinde hat außerdem noch zahlreiche Diener, welche ihreArbeiten meist neben ihrer eigenen Beschäftigung vollziehen, als Feld-,Vieh- und Weingartenhüter, Weinzierl, Weinkoster, Faẞzieher, Ge-treidemesser, Wachtmeister, Nachtwächter, Plankenmeister( für Zäuneund Planken) und wohl auch Totengräber. Der Richter erhält fürseine amtlichen Verrichtungen, das ist das Gericht im Orte, Steuer-einziehung und Ablieferung und dergleichen, die Befreiung von Dienstund Robot sowie Anteile an den Strafen.

Gerichtsfreiheit oder Freiung.( Asyle.) Im allgemeinen warenim Mittelalter gewisse Orte schon früh befriedet, das heißt derenBeeinträchtigung mit höheren Strafen belegt war, als Kirche mit Fried-und Pfarrhof, Schmiede, Mühle, Fleischbank, Badstube und dergleichen.Durch die Banntaidinge wird dieses Vorrecht weit ausgedehnt. Wirfinden hier nicht wenige Herrschaften, welche ständige Freistatt fürVergehen und Verbrechen mit gewissen Ausnahmen hatten. Sogarjedes Wohnhaus innerhalb der Dachtropfen war derart bevorrechtet.>> In jedem Hause ist sonder Freiheit, als weit der Dachtropfen währt.<< ¹)Oder:» Jeder arme Mann hat Freiheit in seinem Haus, als seine Hof-mark währt, ob's nur mit einem Zwirnsfaden umzogen wäre.<< Weiters:» Es soll auch ein jeden Bürgers Haus seine feste und sichere Wohnungund Zuflucht sein ihm und den Seinigen und einem jeglichen Mann,der darein fleucht, vor seinem Feind gesichert sein.« ²) Für Handlungeninnerhalb der Dachtropfen besorgte das Gericht die Ortsherrschaft,außerhalb das Landgericht. Freiung wurde manchen Herrschaften fürdas ganze Gutsgebiet verliehen, deren Grenzen im Banntaiding genaubeschrieben sind. Haßbach( 1566) hat nur das Schloß so weit Freiheit,als man von dort mit einer Armbrust schießen kann.- Freiung habenweiters die Häuser des Richters, der Geschwornen, des Gemeinde-dieners, einzeln auch andere Häuser, ¹) Urfahre, Jahrmärkte, das Bann-taiding, Kirchtage, die Arbeiten im Felde und den Weingärten, dieStraßen im Wiener Walde.³) Auch einzelne Märkte und Dörfer habenFreiung, doch meist unvollständig und für mindere Zwecke. So hatNeunkirchen 4) 8 Tage vor und nach St. Oswald für den Markt undfür die Kirche, Tattendorf³) bei der Kirchweih in Pfarrers und RichtersHaus bei scheinender Sonne, Rohr) auch beim Kirchtage, einzelneOrte einen Tag Freiheit, wo weder Christen noch Juden die Ein-wohner belangen können. Eigentümlich sind diese Verhältnisse inGutenstein, worüber unter Streitigkeiten, Waffen berichtet wird.Während einer Feuersbrunst war im Orte Freiung auch für jenen,in dessen Hause sie entstanden war. Das Dorf Neusiedl am Steinfeld 7).ist wegen seiner Freiung ausgesteint, damit der Schutzsuchende weiß,wann er in Sicherheit ist.

1) Kirchberg am Wechsel, 16. Jahrhundert.³) 1601.

*) Schrattenstein 1630.

Perchtoldsdorf, 18. Jahrhundert.-7) 1630.

4) 1569.

5) 1450.6) 1597.