Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
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27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
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Niederösterreichische Weistümer.

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auch eine Gerechtigkeit, nämlich zwei Stämme aus dem Herrschafts-walde oder zwei Metzen Hafer und vom Richter einmal Essen undTrinken. Nach Schluß der Verhandlung wird ausgemacht, jederNachbar soll mit ins Wirtshaus kommen. Ärmere, die dies nicht ver-mögen, sollen 2 Pfennig zahlen und nach Hause gehen.

Herrschafts- Verwaltung. Wie im Eingange erwähnt, hatte dieHerrschaft bis 1848 die politische Verwaltung und das Gericht in derersten Instanz, einzelne Herrschaften auch die zweite, das Land-gericht, das Blutgericht mit Stock und Galgen, das Malefizgerichtgenannt. Dieses umfaßte Tod, Mannschlacht, Dieberei und Notzucht.¹)Dessen Haupt war der grundherrschaftliche Landrichter. Der NameAmtmann betrifft entweder den gutsherrlichen Richter oder aucheinen im Orte Angesessenen, welcher von der Gemeinde gewähltwurde und verschiedene Angelegenheiten derselben mit der Herr-schaft, als Einnahme von Giebigkeiten, Benachrichtigungen und der-gleichen, zu besorgen hatte. Die Gemeinde kann seine Entfernungund Ersetzung verlangen. Organe der Herrschaft sind noch der Pfleger,Anwalt, offenbar die späteren Verwalter.

Gemeinde- Verwaltung. Das Haupt der Gemeinde ist derRichter, Orts- oder Dorfrichter, eine wichtige und einflußreichePerson. Er hat zu richten auf der Gasse, auf dem Felde und in derLeute Häuser über alles das, was in einem Aigen oder bei Gerichtzu handeln und zu richten ist, selbstredend nur für einfache, imBanntaiding meist genau bezeichnete Fälle. 2) Er soll die festgesetztenStrafen verhängen, wichtige nicht ohne den herrschaftlichen Richter,Giebigkeiten einnehmen und abführen, Unzukömmlichkeiten undUnfälle wahrnehmen und schlichten, tröstend und mildernd einwirkenund stets ein gutes Beispiel geben. Als Abzeichen seiner Würde trägt.er den Richterstab( etwas spöttisch Szepter genannt), welchen er beijeder Amtshandlung wie auch beim Banntaiding in der Hand haltensoll.³) Ihm zur Seite stehen die Vierer, auch Geschworne genannt,deren manchmal auch 12 sind. Von den Vierern wählt je einen dieHerrschaft und der Richter, zwei die Gemeinde. Sie sind zur Beratung,Unterstützung und Vertretung des Richters bestimmt. Ein Vierer oderGeschworner zumeist besorgt die Geldgebarung, wofür öfters eineGemeindelade für Geld und Schriften vorhanden ist, mit deren dreiSchlüsseln drei Personen nur zusammen die Öffnung vornehmenkönnen. Auch für größere allfällige Bauten, zum Beispiel Kirchen,besteht eine besondere Lade und auch ein Verwalter, der Kirchen-meister, welcher auch das Vermögen der Kirche besorgt. Richter undGeschworne sollen ein Petschaft haben und stets gut verwahrt beisich tragen. Die Vierer beziehen für gewisse amtliche Handlungen,1) Wilfleinsdorf, 17. Jahrhundert.

2) Gaden 1570.

3) Derlei Stäbe finden sich noch in volkskundlichen Museen.