Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde

  
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27 (1921) / Wiener Zeitschrift für Volkskunde
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Dachler.

wohnende wurde befragt, ob sein Hausnachbar anwesend ist. Mit-bringen von Waffen, Schwätzen und jede Störung war unter Strafegesetzt. Nur die Vertreter der Herrschaft durften sitzen, alle anderenAnwohnenden mußten unbedeckten Hauptes stehen.

Zunächst mußten die Gemeindevertreter, und zwar jedesJahr, ihre Würden niederlegen und sich einer Neuwahl oder Neu-bestätigung unterziehen.¹) Dabei sollen die Amthabenden ihre Ämternacheinander mit Reverenz und Verzeihung bitten erstlich vor dervorgesetzten Obrigkeit, hernach gegen die ganze Gemein ablegen,auch die Stäbel und andere Zeichen der Ämter mit Ehre, Maß undGestalt, wie sie selbe empfangen haben, der Obrigkeit einhändigenund also mögen sie auf die Seite stehen. Dann folgen die Wahlen.Bei den meisten Herrschaften heißt es, wählt die Gemeinde mit derHerrschaft Willen oder in Gegenwart, Wohlgefallen und Veränderungder Grundherrschaft. Kurz gesagt, die Gemeinde wählt Männer nachdem Wunsche der Herrschaft. Heiligenkreuz zum Beispiel besetzt dieStellen der Gemeinde nach Belieben. Anderswo ist ausgesprochen,die Herrschaft kann, wenn sie will, Richter und Geschworne selbstbestimmen.

Die eigentliche Amtshandlung vollzog sich früher in altherkömm-licher Weise mit feststehenden Redensarten, je älter, desto förmlicher,offenbar nach dem geschriebenen Banntaidingsbüchel. Oft hat jederneue Absatz eine stets wiederholte Einleitung, zum Beispiel:» HerrRichter, das ruft die ganze Gemein«;» Herr der Richter, die Nach-bauern melden und ich an ihrer Statt«<;» Wir rügen zu Recht«( ohnedamit immer einen Tadel aussprechen zu wollen);» Herr Richter, ihrmögt fragen inwendig und auswendig der Schran«;» Es meldt dieGemein auch mehr«( oder zu Recht);» Sie sagen auch bei ihrem Eid«<.Zuerst wurde der Name der Herrschaft, der mitunter sehr lange Titeldes Inhabers mit allen seinen Besitzungen und Freiheiten verlesen,die Frage gestellt, was ein Banntaiding sei. Manchmal ist auch dieVerlesung landesfürstlicher Erlässe vorgeschrieben. 2) Zum Schlußkonnten noch Klagen und Beschwerden der Gemeinde und auchEinzelner zur Erledigung eingebracht werden, Schuldklagen nur, wennsie drei Tage vorher dem Schuldner mitgeteilt wurden. Angelegen-heiten Fremder wurden meist anfangs geschlichtet. Dabei werdendie Redenden ermahnt, daß nicht mehrere zugleich sprechen, sondernbescheiden nur dann, wenn sie gefragt werden, und daß sie sichdabei mit Demut verbeugen. Ungerechte Beschuldigungen werden aufdem Stock( Einspannung) bestraft, ebenso auch Schwätzer währendder Verhandlung. Sprachgewandte Vorsitzende wußten bei ent-sprechenden Gelegenheiten und zum Schluß Ermahnungen oderSchmeicheleien zum Nutzen der Herrschaft, deren Eigentümer undVertreter geschickt anzubringen. Wer das Banntaiding liest, hat2) Hernals 1520.

1) Lockenhaus, 17. Jahrhundert.