Niederösterreichische Weistümer.
B
ältere Satzungen vorhanden waren. Nachdem die Herrschaft endlichauch an der Festlegung Vorteil fand, wird sich die Form des Bann-taidings beiderseits eingewurzelt haben. Beachtenswert ist diesfallseine Bemerkung( Tattendorf 1450):» Es soll auch niemand eine Neuerungaufbringen.<<
Das Banntaiding war also eine Zusammenkunft der Vertreterder Herrschaft und der Untergebenen, ein- bis viermal im Jahre zuder Verlesung der meist in einem eigenen Banntaidingsbüchel einge-tragenen gegenseitigen Verpflichtungen, der Anführung aller fürbeide Teile nötigen Vorschriften, Anbringung von Beschwerden undKlagen, dem Austritt und der Neu- oder Wiederwahl der Gemeinde-vertreter. Das Banntaiding muß vorher vorschriftsmäßig kundgemachtwerden. Der Zusammentritt erfolgt meist um Mittag, einzeln auch um8 Uhr früh, Der Tag wird sehr häufig in die wichtige Zeit zu St. Georgverlegt, auch auf den Ostermontag, auf Dreikönig oder andere Tage.Ursprünglich war das Banntaiding sogar im Freien abgehalten worden,was bei der frühen Jahreszeit einzeln zu Klagen Anlaß gab. Als Ortedafür erscheinen das Haus des Richters oder Amtmannes, Amthof,Rathaus, Schloß, Pfarrhof für Pfarrerherrschaften, Klostersäle, schließlichauch das Wirtshaus. Die Anzahl der Beiwohner kann bis auf fünfzigsteigen, da manchmal mehrere Herrschaften vertreten waren, außerden Angesessenen auch Nichtbauern zugegen sein mußten. Wenn esdaher im Orte an größeren Räumen mangelte, mußte wohl eineScheune herhalten. Die Schranne, der Verhandlungstisch, war wiefolgt besetzt: Den Vorsitz führte der Vertreter der Herrschaft( Abt, Propst oder der weltliche Herr) mit dem Stab in der Hand, ent-weder selbst oder sein Kommissar, Anwalt, Schreiber oder Schein-bote. Als Vertreter der Gemeinde trat der ortsherrliche Richterauf, ihm zur Seite die Vierer oder Geschwornen, mitunterderen 12. Da der Richter nicht immer sprach- und schriftgewandtwar, so wählte die Gemeinde oder entnahm den Geschwornen einenVorleser für den Vortrag des Banntaidings und außerdem zur Hilfefür diesen noch einen oder zwei Weiser. Diese haben den Vorleserrichtig zu weisen und ihn aufmerksam zu machen, wenn er falschliest oder etwas ausläßt. Beide werden vorher von der Gemeindesorgsam unterrichtet. Der Weiser kann auch, wenn nötig, öffentlichsprechen. Wenn die Gemeinde Weinberge hat, sind unter den Ge-schwornen auch Bergmeister. Außerdem kann der Vorsitzende eineAnzahl von alten, guten, ehrlichen tauglichen Männern aus der Ge-meinde bestimmen, die Urteil und Recht ergehen lassen. DerBesuch des Banntaidings ist strenge geboten und es wird das Aus-bleiben mit Geld bestraft, entschuldigt nur durch Gottesgewalt,Herrengeschäft( für die Herrschaft), weite Kirchfahrt oder schiffreichesWasser( reißendes!), im allgemeinen ehehafte Not. Sonst war dieSendung eines geeigneten Scheinboten hinreichend. Jeder Bei-
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