Jahrgang 
77 (1974) / N.S. 28
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Es soll kein Schneider ohne Mantel über die Gasse gehen, nochdenselben auf ,, ainer Axel" hinabhängen lassen.( Halbes Pfund Wachs-Strafe.)

Ohne erhebliche Ursachen darf kein Schneider vier Wochen vorWeihnachten, Ostern und Pfingsten seine Wanderschaft beginnen oderseinen Posten wechseln, bei Strafe von vier Wochen Lohn und ein JahrArbeitsverbot im Ort!

Reinigung:

Alle vierzehn Tage an einem Montag um zwei Uhr nachmittagist Badetag. Aber drei Wochen vor Weihnachten, Ostern, Pfingstenund vor dem Dreikönigs- und Jakobijahrmarkt sollen sie keinen ,, Pad-tag" haben.

Die Meisterprüfung:

Um Meister zu werden, mußte der Kandidat laut Confirma-tionsbrief( Firmung) vom Jahre 1490 die Kenntnis von Material-erfordernis, Schnitt und Zubehör für folgende Kleidungsstücke undOrnate aufweisen können:

Einen Chormantel, ein Meßgewand, zwei Witwenröcke, eineMönchskutte, einen Mantel mit vier Zwickeln, einen Herrenhuttermit zwei Knöpfen, einen samtenen Frauenrock mit kleinen Ärmelnaus Taffet und eine Prälatenkutte mit allem Zubehör.

Es ist aus diesem Stiftungsbrief nicht zu entnehmen, ob die An-fertigung vorerwähnter Kleidungsstücke nur theoretisch durchbespro-chen oder ob sie tatsächlich angefertigt wurden.

In dieser Hinsicht herrscht Klarheit bei dem 350 Jahre späterausgefertigten Meisterzeugnis des angehenden Schneiders Josef Gstalt-ner ddto. 14. August 1843:

Er hatte mit vorheriger Angabe des Bedarfes an Material anzu-fertigen: Einen Frack, eine kurze Hose, einen Mantel, ein Gillet, eineStiefelhose und einen Dalar". Sämtliche Kleidungsstücke wurdengenau geprüft, das tatsächlich aufgewandte Stoffmaterial mit demtheoretisch errechneten Mengen verglichen und alles für gut befun-den. Es ist immerhin auffallend, wie sich im Laufe der Jahrhunderteim Sinne des Wortes der Prüfungsstoff verweltlicht" hat. Von denOrnaten und geistlichen Kleidern blieb restlich die Prälatenkutte".

2. Das ehrsame Handwerk der Wöberey.

Bischof Stephan v. Freising( 1612-1618) verlieh den Lein-und Parchentwöbern" zu Waidhofen a. d. Ybbs mit Datum vom4. März 1617 folgende Bestimmungen und Freiheiten:

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