Aufnahme:
Probezeit nach gewöhnlichem Handwerksbrauch waren acht Tage.Für einen„ pue"( Buben, Anfänger, Lehrling) aber vierzehn Tagearbeiten ohne aufzustehen!
Arbeitszeit, Feiertage,-Abende:
Im Winter zur Nachtzeit bei„, Liacht" bis zehn Uhr und morgensum fünf Uhr wiederaufstehen. Zur Sommerzeit so lang man sieht undmorgens um vier Uhr wieder aufstehen. Ausgenommen die drei ,, hail-ligen abendte" zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten, die vier Frauen-abende, der„, Sunnawenndt- abendt", dann alle zwölf„ ,, Potten" undschließlich alle Sonnabende. An diesen Abenden sollen sie zeitlichfrüher Feierabend machen. Wer dagegen verstößt, zahlt ein PfundWachs binnen 14 Tagen. Reicht er es nicht auf, dann soll er nachWillen der Meister kein Schneiderstück mehr machen. Tut er esdennoch, zahlt er dem Stadtrichter ein Kandl Wein und 72 Pfennig.An Sonn- und Feiertagen sollen sie den Gottesdienst hören und sicham Fronleichnamstage mit der Zeche sich um Umgang beteiligen.
Lohnverhältnisse:
Ein alter Schneider bekommt zwölf, ein jüngerer Schneider be-kommt zehn, ein„ Puebe" Schneider bekommt sieben Kreuzer proWoche
Soziale Hilfe:
Wird ein Schneiderknecht oder Lehrling krank oder leidet Not,dann soll man ihm seinen Unterhalt„ laychen". Wenn er gesund wird,soll er das geliehene Geld wieder in die Zeche zurückzahlen. Stirbter aber, so soll das Geld, falls Habseligkeiten vorhanden, durch Ver-kauf dieser beschafft werden. Ansonsten sollen seine Freunde mitOpfern und anderen guten Werken hiezu beitragen.
Verbote:
Es solle weder heimlich, noch öffentlich ein Schneider einen,, Prustfleckh, aine Haubn, ainen Khraagen noch anicherley annderẞ"machen und davon einen Lohn nehmen, bei sonstiger Strafe von einbis sechs Pfund Wachs. Lästern, Fluchen und Schwören wird ohneGnade mit einen Halben Pfund Wachs gestraft.
Kein Schneider soll unehrlichen Leuten oder unzüchtigen Frauenzutrinken, noch mit ihnen Gemeinschaft haben sonsst ein halbes PfundWachs.
42