Jahrgang 
73 (1970) / N.S. 24
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Stätte der Sonnwendfeuer zu sein, diese Steinsetzung ist allerWahrscheinlichkeit nach eine traditionelle Stätte der volksmäßigenRechtsprechung gewesen. Die Zahl und Stellung der Steine dürfteanzeigen, daß es sich um den Stuhl eines Richters auf der einenSchmalseite des Rechteckes, und um die Stühle von insgesamt sechsSchöffen, nämlich je drei auf den beiden Langseiten des Recht-eckes gehandelt hat. Die Westseite des Rechteckes blieb frei, dortstand offenbar der Beschuldigte. Auf dem kleinen, versunkenenStein in der Mitte( VIII) mag eine Tischplatte angebracht gewesensein. Der Vergleich mit anderen Bauerngerichten zeigt, daß dieZahlenverhältnisse immer wechseln, und daß auch bei gut bekann-ten Steinsetzungen nicht immer die gleiche Zahl von Steinen fest-gestellt werden kann. Die in Wort und Bild mehrfach festgehaltenen Neun Steine" von Hettenleidlheim in der Pfalz waren einmal neun,dann sollen es wieder elf, ein andermal wieder vierzehn gewesensein"). Alle dinglichen Beziehungen können, wie der besondersdurch die Zusammenstellungen bei John Meier ermöglichte ver-gleichende Blick ergibt, überall wechseln. Es bleiben nur die Grund-züge fest: Die Rechtsstätte auf dem durch Gräber geheiligten Hügel,die steinernen Sitze in einer gewissen Ordnung, die man sich nichtzu starr vorstellen darf. Sie kann seit der Errichtung dieses Frei-gerichtes mehrmals gewechselt haben.

Man könnte hier die Frage anknüpfen, wann mit dieser Errich-tung, mit der Aufrichtung der Steinsitze auf dem Judenbichl wohlgerechnet werden darf. Dolenz hat auf das Frühmittelalter hinge-wiesen, weil die Gräber des 10. bis 11. Jahrhunderts unter diesenSteinen liegen. Man könnte umgekehrt daraus schließen, daß dieSteine jedenfalls später, also erst nach dem 10. Jahrhundert hierzusammengestellt worden sein mögen. Mag sein, daß die Gerichts-stätte noch im 11. Jahrhundert, als Bamberg den Ort Villach erhieltund dort auch seine Rechtsgewohnheiten heimisch machte, errichtetwurde. Wenn das Marktrecht von Villach 1057 nach dem Marktrechtvon Hersbruck in Franken geformt wurde 12), warum sollen nichtauch die Rechtsstätten im Villacher Bamberger Bereich nach dengerade in Franken wie in Hessen so stark verbreiteten Vorbilderngestaltet worden sein. Das würde die Beobachtung von Dolenzunterstreichen, daß ähnliche Anlagen in den Ostalpenländern bishernicht bekannt worden seien: Es handelt sich eben nicht um eineAngelegenheit in einem allgemeinen Rahmen der Ostalpen", son-dern um eine Rechtsstätte, und die ist zweifellos unter dem Einfluß

11) John Meier, wie oben, S. 12.

12) August Jaksch, Geschichte Kärntens bis 1335. Bd. I. Urzeit bis1246. Klagenfurt 1928. S. 194.

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