Jahrgang 
73 (1970) / N.S. 24
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alter Gerichtsstätten im Freien gegeben, an denen Steinsitze fürden Richter und die Schöffen standen. Ich zitiere der Einfachheiteinige Stellen aus der Rechtlichen Volkskunde" von EberhardFreiherrn von Künßberg: Eine Bodenerhebung war für dieDingstätten sehr beliebt und geeignet( S. 98). Die Schöffen sitzenauf Bänken, die oft im Rechteck aufgestellt sind; daher ist von denvier Bänken oder der vierschar' die Rede, in fränkischer Zeit vonden quattuor solia. Da Stühle und Bänke aus Holz im Freien immererst herbeigeschafft werden mußten, so waren solche aus Steinzweckmäßiger. Diese haben jedenfalls das Gericht Jahrhunderteüberdauert und sind heute noch Zeugen der Vergangenheit.( S. 98).Soweit die Bauunternehmer und ihre Planierraupen sie nicht vonihrem alten Platz verdrängt haben, möchte man heute hinzusetzen.Aber lassen wir weiter Künßberg über die Schöffenstühle berichten: Bei dem Blutgericht an der Kreuzgasse in Bern war einst derRichterstuhl aus Stein, später wurde er jedesmal aus Holz neu auf-gebaut. Noch heute ist die Gerichtsstätte in Nonn bei Reichenhallzu sehen, die sog., Schranne'. Um einen Nußbaum liegen auf stei-nernen Sockeln im Quadrat 4 Balken von je 10 Fuß Länge, die alsBänke dienten. Runde Steinbänke hat die Gerichtsstätte von Cava-lese im Fleimser Tal. Den Gerichtstisch in Trautliebensdorf( Schle-sien) umgeben 9 Sitze, von denen 2 niedrige Rückenlehnen hatten;alle sind aus Felsblöcken herausgearbeitet. Das sog. Römer Fem-gericht" in Hainhaus im Odenwald ist nicht echt, sondern diese6 Steinsitze stammen aus dem 18. Jahrhundert und waren nieGerichtsstühle 2). Man sieht, die Rechtsarchäologie kennt die ver-schiedensten Formen solcher Gerichtssitze im Freien, man konntesich über die Sitzsteine auf dem Judenbichl längst genau orien-tieren, wenn man sie richtig, nämlich eben im Sinn der Rechtsvolks-kunde einordnen wollte.

Vielleicht erscheint es angezeigt, noch einige weitere derartigeRechtsstätten mitten im altdeutschen Gebiet vorzustellen, um fürdas alte bambergische Land bei Villach von vornherein die richti-gen Zusammenhänge anzudeuten. Wilhelm Funk hat mehrere Hin-weise eindrucksvoll zusammengestellt: Die erhaltenen steinernenTische und Stühle gehören zum weitaus überwiegenden Teil zudörflichen Dingstätten, höchst selten zu Zentgerichtsstätten, ver-mutlich deshalb, weil die meisten Blutgerichte schon sehr frühzeitig in Rat- oder Gerichtshäuser verlegt worden sind, so daß manim Freien keine steinernen Stühle und Bänke mehr aufstellte.

2) Eberhard Frhr. von Kün ẞberg, Rechtliche Volkskunde(= VolkGrundriß der deutschen Volkskunde in Einzeldarstellungen, Bd. 3).Halle 1936.

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