55 Bärentreiber mit Hunden und Affenspielen dann das mitOrgeln, Leyern und Krippelspielen herumziehende Gesindel,so das mit Liedersingen sich abgebende Weibsvolk Glossar ::: zum Glossareintrag Weibsvolk, imgleichenauch Gaukler und Seiltänzer auf offenen Plätzen und Strassensind nicht zu gestatten.
59 Afterärzte, Quacksalber und Marktschreyer, sind nicht zudulden, der Polizey anzuzeigen, und abzuschaffen, woruntersich auch jene Weibspersonen Glossar ::: zum Glossareintrag Weibspersonen verstehen, welche durch Zeug-nisse nicht ausweisen können, die Geburtshilfe nicht vor-schriftsmäßig erlernt zuhaben und dennoch Gebährendenheimlich Beistand leisten.
64 Das Auf- und Abpacken der Fracht und schweren Wägen,wird an Sonn- und Feuertagen nicht geduldet, ebensowenigdas Aufmachen von Ständeln bei Kirchen mit Gebeteln, Bil-der und Rosenkränzen.
65 Palmzweige vor der Kirche, oder sonst auf der Gasse amPalmsonntage zu verkaufen, ist verboten, sowie auch das Hin-wegtragen der Feuerbrände bei der Feuerweihe am Chor-samstage, das Anzünden von Licht auf den Gräbern vor undam Allerseelentage nicht gestattet wird.
66 Mit Wäsche, oder anderen großen Päcken in die Kirche zugehen, bleibt an Sonn- und Feuertagen gänzlich untersagt, so-wie auch der Unterricht im Tanzen, oder das sogenannteKolonentanzen in den Wirtshäusern ganz eingestellt wird.67 Am Christtage, Ostern und Pfingsten, dann Maria- Empfäng-nistage müssen alle Kaufläden, Kramläden, und Fleischbänkeden ganzen Tag gesperrt seyn, und bleibt aller Handel, undso ebenfalls auch das Spielen in Kaffe- und Schankhäusernoder Kugelscheiben in Gärten, dann Schiessen auf der öffent-lichen Schiesstadt an ermeldten Tagen, von Früh bis Nachtsgänzlich verboten.
77 All jene Handelsleute, welche giftartige Dinge in Verlag füh-ren z. B. Hüttenrauch, Scheidwasser, Fliegengift und derglei-chen, sollen sich des Verkaufes derselben, ohne obrigkeitlichErlaubniszettel, in so weit es den Giftsverschleiss betrifft,unter 2 Rthlr. enthalten.
78 Auch werden alle Insassen ernstlich ermahnet, sich des Ge-brauches kupferner unverzinnter Geschirre zum Kochen, oderAufbewahren flüssiger und ätzender Dinge, als der mensch-lichen Gesundheit höchst schädlich, zu enthalten.
86 Dem Dienstgesinde überhaupt wie auch Handwerksburschenund Lehrjungen, dann den Soldaten vom Feldwebel abwärts,etwas zu borgen, wird bei Verlust des Geborgten, allgemeinverboten.
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