Hauptwache geführt und gehörigen Orts angezeigt werden sollen.Weil zu vernehmen war, daß„ im Hällein“ voriges Jahr, ungeach-tet des Generalverbots, dennoch Maskenbälle gehalten worden,so ist das obige, wiederholte Verbot mit dem zu eröffnen, daßsolches Generalverbot„ behörigen orthen“ publiziert, auch beiVermeidung schwerer Verantwortung von der Obrigkeit auf des-sen Einhaltung gesehen werde 108).
Es sind nicht nur die niederen Stände, nicht nur die Bauernund Handwerker, es ist nicht allein das„ Volk", das am Faschings-trubel Anteil nimmt, das die diesbezüglichen fürsterzbischöflichenGesetze miẞachtet, die Verbote durchbricht, es gestalten denFasching alle Berufe und alle Gesellschaftsschichten, hoch undniedrig. 1618 verrechnet die Stadt Salzburg einen ansehnlichenBetrag für die„ Unkosten, so über die Galea und Fastnachts-kleider ergangen", nämlich 205 Gulden, 3 Pfennig, 14 Kreuzer 109).Der Salzburger Magistrat hat demnach dem Fasching ausgiebiggehuldigt. Natürlich mischen sich jederzeit die Studenten insFaschingstreiben, sie sind immer unter den Beschuldigten zu fin-den. Am 14. Feber 1661 verbietet das Rektorat der Universität inÜbereinstimmung mit der besonderen Verordnung des Erzbischofs,die sich auf die Mitglieder des Hofes, die Bürger und die Einwoh-ner bezieht, auch den Studenten ernstlich die Verlarvung desFaschings. Es ist allgemein nur an den letzten drei Faschingstagengestattet, Larven zu tragen, und da nur nachmittags. Zuwider-handelnde Studenten, die in Larven ertappt werden, werden ein-gesperrt( Contrafacturi dedectis larvis in Custodiam deducentur,et debitis panis multabuntur") 101). 1680 hat man in Lofer, trotz desallgemeinen Verbots der„ Maschara“,„ Bauernkleidung" angezo-gen, ist damit in aller Öffentlichkeit auf einem Bauernwagenherumgefahren: Das waren also eindeutig keine Bauern gewesen,sondern es handelte sich um einen Verkleidungsscherz von ge-hobenen Ständen 111), in der Art etwa wie wir es auch von denzeitgenössischen„ Bauernhochzeiten“ und„ Wirtschaften" her ken-nen, die unter anderem am Salzburger und Wiener Hofe zurFastnachtzeit gehalten worden waren.( Die Notiz bezeugt auch,daß, wie schon Zunft- und Polizeiordnungen des Mittelalters zu
108) SHRP vom 4. Feb. 1744, f. 165.
109) Franz Martin, Aus den alten Rechnungsbüchern der StadtSalzburg.( Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde,Band 74, 1934, S. 116.) Der Verfasser ist jedoch selber alle Stadtkammer-raittungen der Stadt Salzburg durchgegangen.
110) Universität Salzburg. Universitätsarchiv. 9. Disziplin. Nr. 78. Lat.;Landesarchiv Salzburg.
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111) Vgl. SHRP vom 11. März 1680, f. 182.