Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde127 (2024) / N.S. 78Geißelbrecht, Camilla; Gaillinger, Felix: Liebeshungrig, trunk- und männersüchtig

  
Aufsatz in einer Zeitschrift 
Liebeshungrig, trunk- und männersüchtig : Pathologisierung weiblicher Sexualität im österreichischen Giftmordfall: „Eine liebestolle Greisin will frei werden“
(1931)
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Camilla Geißelbrecht und Felix Gaillinger, Liebeshungrig, trunk- und männer­süchtig197Bett(§§ 103 ff.), jedoch keine Ehetrennung(§§ 115 ff.) möglich war,wollte die katholische Kirche diese Gesetzgebung nicht anerkennen,weil sie ihr die symbolische Deutungshoheit über die Ehe entzog undandere Maßstäbe anlegte: Die Ehetrennung, die eine tatsächliche Auf-lösung der Ehe bedeutete, stand nur nicht-katholischen Christ:innenund Jüd:innen offen.17Das 19. Jahrhundert war deshalb geprägt von einer Phasedes Verhandelns zwischen Kirche und Staat im Monopol über dasEhegesetz, was in der Einführung des Konkordats 1855 unter KaiserFranz Joseph mündete,18das die gesamte Jurisdiktion über Ehesachenzwischen Katholik:innen zurück an die Kirche gab.19Das Konkor-dat wurde allerdings schon damals als unzeitgemäß empfunden20und1868 wieder außer Kraft gesetzt. Stattdessen wurde die Einführungder Notzivilehe beschlossen, die eine Eheschließung vor weltlichenBehörden ermöglichte.21Dieser Zustand, in dem eine Wiederverheiratung für geschie-dene Katholik:innen nach wie vor unmöglich war, blieb bis zumUntergang des Kaiserreichs nach dem Ersten Weltkrieg bestehenund änderte sich erst wieder im Zuge des Eherechtschaos in der Ers-ten Republik22. Nach zahlreichen gescheiterten sozialdemokratischenEherechtsreformversuchen fand das Chaos seinen Höhepunkt in densogenannten Dispens- oder Sever-Ehen unter dem niederösterreichi-schen Landeshauptmann Albert Sever. In einer geschickten Neu-auslegung der Ehehindernisgründe ermöglichte der SozialdemokratSever ab 1919 den niederösterreichischen Katholik:innen eine Wie-derverheiratung nach der Scheidung, was bis 1935 zu circa 70.000Sever-Ehen führte.23Eine bereits 1921 vom Verfassungsgerichtshof17Die Scheidung von Tisch und Bett ermöglichte eine Auflösung desgemeinsamen Haushalts, jedoch war eine anschließende Wiederverheira-tung nicht möglich; Herbert Kalb: Das Eherecht in der Republik Öster-reich 1918–1978. In: Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1, 2012,S.27–43, hier S. 23.18Hermann Baltl, Gernot Kocher: Österreichische Rechtsgeschichte.Graz 1997, S.232.19Kalb(wie Anm. 17), S. 28.20Baltl, Kocher(wie Anm. 18). S. 232 f.21Kalb(wie Anm. 17), S. 29.22Kalb(wie Anm. 17), S. 30.23Ebd., S. 32.