betonen ist, daß sich die Rechtswirklichkeit aus den geschriebenenNormen allein nicht mit Sicherheit erfassen läßt 7).
Bereits oben war von den Wanderungen der Vorarlberger dieRede, die wegen der herrschenden Übervölkerung darauf angewiesenwaren, sich in der Fremde als Bauhandwerker, aber auch in anderenBerufen zu verdingen, zum Beispiel als Hopfenpflücker, Krauthobleroder Händler. Nicht ohne Grund finden sich daher hin und wiederAusnahmeregelungen für den Fall der„, großen und unvermeidentlichenNotdurft", wozu nicht zuletzt auch Naturkatastrophen und Miẞerntenbeigetragen haben dürften 7). So etwa wenn bestimmt wird, daß indiesem Falle vorzeitig das auf der Alm erwirtschaftete Schmalz ver-kauft werden darf 78) oder statt einer Milchkuh zur Deckung deseigenen Milchbedarfs Ziegen in das Maiensäß getrieben werdendürfen 79). Oder daß statt einer Milchkuh zwei Kühe aufgetriebenwerden dürfen 80) oder in einem solchen Fall ausnahmsweise dieAufnahme von Mietvieh gestattet sein soll.
Der Montafoner Hofbrief vom 1. März 1382 81) bestimmt be-züglich der Waisen, daß ihr Anrecht zwölf Jahre und drei Tage ge-schützt bleiben soll, wenn sie ins Ausland gehen,„ ob( sie) urlendwürd", daß ferner jene Frauen und Männer, die auswärts in Dienstenstehen, vor das heimische Gericht geladen werden sollen und schließ-lich, daß die Ehefrau eines verstorbenen Erblassers, die„ urlend" ist,noch zwölf Jahre und drei Tage die Morgengabe von den Verwandtendes verstorbenen Ehemannes verlangen kann 82).
Erbrecht mit Realteilung, Kinderreichtum, eine wenig entwickeltegewerbliche Wirtschaft waren nicht allein die Ursachen dieser Armut.Ein weiterer Grund lag sicher auch, wie anderswo, im Abgabenwesender Zeit. In eindrucksvoller Weise dokumentiert dies etwa der Hofrodelvon St. Gerold aus dem Jahre 1377 83). Hierin ist nicht nur vom Zinsan den Grundherrn schlechthin die Rede. Wir erfahren auch, daß derZehnte vom erwirtschafteten Getreide, aber auch vom Obst, vonReben, Hanf und Bohnen, der sog. kleine Zehnte, dazu der Lämmer-,
76) Wegen weiterer Einzelheiten sei verwiesen auf L. Welti, Siedlungs-und Sozialgeschichte von Vorarlberg, Innsbruck 1973( Studien zur Rechts-, Wirt-schafts- und Kulturgeschichte I).
7) Die Abhängigkeit der Rechtsordnung von Naturbedingungen betontneuerdings wieder E. Wahl, Klimatische Einflüsse auf die Entwicklung desRechts in Ost und West, Festschrift für Ph. Möhring, 1975, S. 1 ff.
78) Alpordnung für die Alpe Formarin( Anm. 49), S. 255.
79) Alpordnung für die Tilisuna- Alpe( Anm. 54), S. 181.
80) Alpordnung von St. Gerold( Anm. 51), S. 416( 4).
81) Vgl. Anm. 26.
82) Weitere Einzelheiten bei B. Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs, Bd. II,S. 105 ff., insb. S 117 sowie 324--- 326.
83) Wie Anm. 27.
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