Jahrgang 
80 (1977) / N.S. 31
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standenes Recht kann wohl kaum die Rede sein. Nicht umsonst entstammensämtliche Beispiele des Beitrages dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht.Gerade dort aber gilt der Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zuentscheiden ist, wenn subjektive Momente nicht völlig erhellt werden können.

Die Volkserzählung, auch Bausinger weist darauf hin, war immer für dieVorstellung des Volkes von Recht und Gerechtigkeit charakteristisch. So darfein Beitrag hierzu in dieser Festschrift nicht fehlen. L. Kretzenbacherwählte die Rechtslegende vom Meineid durch Mentalreservation und spürt ihrerVerbreitung in Südosteuropa nach( S. 125-139). Die einzelnen Motive, Schwurdurch Zuhilfenahme von Tricks( Erde in den Schuhen, Schöpfer unterm Hut),Fluch des Unterlegenen, übernatürliche Strafe für den Meineidigen, tragen zumTeil stark schwankhafte Züge und finden sich praktisch über ganz Europaverteilt.

Mit dem Beitrag von K. D. Sievers, Prügelstrafe als Zeichen stän-discher Ungleichheit"( S. 195-206), schließt sich der Themenkreis dieser Fest-schrift.

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Wenn hier versucht wurde, aus der Sicht des Juristen und Rechtshistorikerseinige notwendig erscheinende Anmerkungen zu machen, so vor allem deshalb,die Notwendigkeit einer gemeinsamen Arbeit von Volkskundlern undJuristen bei der Erhellung des Problems Volksrecht aufzuzeigen. Die RechtlicheVolkskunde, Rechtsvolkskunde oder wie immer man diesen Grenzbereich zwi-schen Recht und Volkskultur nennen will, geht eben beide an, den Juristen wieden Volkskundler. Deshalb sollte jeder immer auch die Forschungsergebnissedes anderen wenigstens zur Kenntnis nehmen, wie dies im ähnlich gelagertenFall der Religiösen Volkskunde ja auch geschieht.

Doch zurück zur Festschrift selbst. Obgleich sie sich Beiträge zur Recht-lichen Volkskunde" nennt, kommt das typisch Rechtliche, basierend aufjuristischen Normen, nur gelegentlich zur Sprache. Der Akzent liegt eindeutigauf dem Sozialen, um nicht zu sagen bei der Soziologie, deren Kategorien undTermini denn auch bei manchem der Autoren vorherrschen. Dies ist an sichkein Nachteil. Nur muß man sich im klaren sein, daß hierdurch die Gefahreiner Verengung des Blickfeldes besteht, die dann in manchem Beitrag auchspürbar wird. Man wird, dies als Fazit, über die Frage von Entstehung undTradierung von Rechtsbewußtsein und Rechtsüberzeugungen im Volke auch wei-terhin nachdenken müssen. Kramer hat, das am Schluß des Bandes zusammen-gestellte Verzeichnis seiner Veröffentlichungen zeigt dies, immer wieder vonneuen Ausgangspunkten aus den Versuch hierzu unternommen. Ob er dabei vonseinen Fachkollegen immer ganz verstanden wurde, scheint mir nach der Lektüredieser seiner Festschrift mindestens fraglich.Herbert Schempf

Frank Baer, Votivtafel- Geschichten. Votivtafeln erzählen von Räu-bern und von Kriegen, von Feuersbrünsten und Kindsnöten, von Verkehrs-unfällen und von wunderbarer Hilfe. 172 Seiten mit 28 Farbtafelnund 50 Abb. Rosenheim 1976, Rosenheimer Verlagshaus Alfred Förg.DM 39,80.

Die Votivbilder- Forschung hat in den letzten Jahren wieder deutlich zuge-nommen. Auch nach größeren zusammenfassenden Werken wie denen von LenzKriss Rettenbeck und von Klaus Beitl werden immer wieder Einzel-arbeiten veröffentlicht. Aber selten wird der eigentliche Gegenstand, die meistrecht traurige Geschichte, von denen Bilder und Texte dieser Tafeln berichten,ausführlicher wiedergegeben. Hier hat das vorliegende Buch seinen Gegenstandgefunden. Es berichtet nicht nur referierend über die Geschichte des Votivbildesund über die Wallfahrten und ihre Stätten und Bräuche, sondern vor allemeben über die Wallfahrtsanlässe. Das sind in Einzelkapitel gegliedert: Kindsnöte,

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